Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Soweit ein Erstattungsanspruch i. S. des § 37 Abs. 2 AO darauf beruht, dass eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist bzw. der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später weggefallen ist, entsteht er durch die Erfüllung dieses Tatbestands. Der Wegfall des rechtlichen Grundes wird entweder durch Aufhebung (Rücknahme) durch einschränkende Änderung (Teilaufhebung, Teilrücknahme; s. § 124 AO Rz. 10 und s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 10 ff.) eines der in § 218 Abs. 1 AO aufgezählten Verwaltungsakte bewirkt. Er kann sich auch durch Erlass eines Freistellungsbescheids i. S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO ergeben.

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Tatbestand der Zahlung ohne rechtlichen Grund ist ohne weiteres mit dieser Zahlung erfüllt, z. B. wenn der Steuerschuldner einen bereits durch Zahlung erloschenen Steuerzahlungsanspruch (§ 47 AO) erneut begleicht (Doppelzahlung). Der Erstattungsanspruch, der in diesem Fall durch Rückzahlung zu verwirklichen ist, entsteht also in dem Zeitpunkt der zweiten Zahlung. Dasselbe gilt für den Rückforderungsanspruch der Finanzbehörde, gleichgültig gegen wen er gerichtet ist. Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs ist hier der Abrechnungsbescheid i. S. des § 218 Abs. 2 AO (s. Rz. 14).

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ohne rechtlichen Grund gezahlt i. S. des § 37 Abs. 2 AO ist auch ein Betrag, der zur Tilgung eines durch Verjährung, Billigkeitserlass oder aus anderen Gründen erloschenen Anspruchs (s. § 47 AO) geleistet wurde; auch hier entsteht der Erstattungsanspruch im Zeitpunkt der ungerechtfertigten Zahlung. Die Erfüllung dieses Tatbestandes ist somit i. S. des § 218 Abs. 1 AO Grundlage für die Verwirklichung des Erstattungsanspruchs.

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