Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Erlässt eine sachlich unzuständige Behörde den Verwaltungsakt, kommt eine Rücknahme nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 AO in Betracht, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig oder nichtig ist. Die sachliche Unzuständigkeit führt nach § 125 Abs. 1 AO nur dann zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie besonders schwer wiegt und offenkundig ist (s. § 125 AO Rz. 6). Im Übrigen ist der Verwaltungsakt nur rechtswidrig. Das Handeln eines nach dem Geschäftsverteilungsplan unzuständigen Beamten oder die Nichtbeachtung des Zeichnungsrechts fallen nicht unter die sachliche Zuständigkeit und begründen keine Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts (von Wedelstädt in Gosch, § 130 AO Rz. 48).

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