Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 AO verjährungsunterbrechend sind Zahlungsaufschub (§ 223 AO), Stundung (§ 222 AO), Aussetzung der Vollziehung (§§ 361 AO, 69 FGO) und Zahlungsaufschub und sonstige Zahlungserleichterungen des Zollschuldners (Art. 110 ff. UZK) sowie Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO), jeweils sofern die Maßnahmen dem Vollstreckungsschuldner mitgeteilt wurden (BFH v. 23.04.1991, VII R 37/90, BStBl II 1991, 742).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids unterbricht die Verjährung des Zahlungsanspruchs bezüglich der auf dem Grundlagenbescheid beruhenden Steuern noch nicht, wohl aber die von Amts wegen anzuordnende Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids selbst (§§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO, 69 Abs. 2 Satz 4 FGO; BFH v. 23.06.1997, VII R 119/97, BFH/NV 1998, 1322). Ist ein Folgebescheid "bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. des geänderten Steuerbescheids" ausgesetzt, so endet die Aussetzung der Vollziehung und damit die Unterbrechung der Zahlungsverjährung, wenn der Folgebescheid selbst nicht angefochten ist, einen Monat nach Bekanntgabe des geänderten Folgebescheids, der aufgrund der Erledigung des Rechtsbehelfs über den Grundlagenbescheid ergeht (BFH v. 23.06.1998, VII R 119/97, BFH/NV 1998, 1322). Eine vor Erlass eines Steuerbescheids gegebene Zusage des FA, dessen Vollziehung später auszusetzen, bewirkt keine Unterbrechung (BFH v. 24.04.1996, II R 37/93, BFH/NV 1996, 865).

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine durch VA und Widerrufsvorbehalt bewilligte "Ratenzahlung" ist als verjährungsunterbrechende Maßnahme des Vollstreckungsaufschubs i. S. von § 258 AO anzusehen, wenn sie aus Rücksichtnahme für eine längere Zeitspanne auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Vollstreckungsschuldners zur Vermeidung sofortiger Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt (BFH v. 08.01.1998, VII B 137/97, BFH/NV 1998, 686). Als Vollstreckungsaufschub i. S. von § 231 Abs. 1 Nr. 1 AO ist neben einer Vereinbarung zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem FA auch die einseitige Erklärung des Vollstreckungsgläubigers anzusehen, von Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs absehen zu wollen (BFH v. 10.11.2003, VII B 342/02, BFH/NV 2004, 315). Die Gewährung von Vollstreckungsaufschub unterbricht auch dann die Zahlungsverjährung, wenn sie nicht ausdrücklich erfolgt, sondern sich nur aus den Erklärungen der Behörde und deren Absicht hinreichend klar ergibt, auf der Begleichung der Abgabenschuld letztlich zu bestehen (BFH v. 23.02.2010, VII R 9/08, BFH/NV 2010, 1319).

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