Tz. 33

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird der Vorbehalt nicht aufgehoben, entfällt er mit Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist i. S. des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO und der nicht in § 164 Abs. 4 Satz 2 AO genannten Ablaufhemmungen nach § 171 Abs. 1 bis 6, 9 und 11 bis 14 AO (AEAO zu § 164, Nr. 7). Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 6 AO ist nicht anzuwenden. Anders als bei der erstmaligen Beifügung eines Vorbehaltsvermerks und bei seiner Aufhebung, die stets nur auf die gesamte Steuerfestsetzung/Feststellung bezogen sein können, ergibt sich aus § 164 Abs. 4 AO in Verbindung mit dem differenzierten System der Ablaufhemmungen des § 171 AO, dass der Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung in Fällen der Teilverjährung nur auf einen Teil des Steueranspruchs bezogen ist (BFH v. 09.08.2006, II R 24/05, BStBl II 2007, 87).

Ebenfalls wichtig: Die Verlängerung der Festsetzungsfrist für hinterzogene oder leichtfertig verkürzte Steuern verlängert die Wirksamkeit des Vorbehalts nicht (AEAO zu § 169, Nr. 2.2 m. w. N.). Der Wegfall ist keine Steuerfestsetzung, er muss auch nicht, anders als bei der Aufhebung des Vorbehalts (s. Rz. 31), ausdrücklich erfolgen.

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