Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt geändert, berichtigt oder ersetzt, wird der neue geänderte, berichtigte oder ersetzte Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Ein erneuter Einspruch ist unzulässig. Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es daher nicht.

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird der angefochtene Verwaltungsakt erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung während des finanzgerichtlichen Verfahren geändert, berichtigt oder ersetzt, wird dieser nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FGO zum Gegenstand auch des finanzgerichtlichen Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist auch insoweit ausgeschlossen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FGO). Der Änderungsbescheid braucht keine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.

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