Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein Feststellungsbeteiligter ist immer dann einspruchsbefugt, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Frage ist, die ihn persönlich angeht (BFH v. 18.08.2015, I R 42/14, BFH/NV 2016, 164). Hierzu zählen insbes. Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der einzelnen Gesellschafter (BFH v. 16.01.1990, VIII R 193/85, BFH/NV 1991, 364), Sonderbetriebsgewinne oder -verluste (BFH v. 22.05.1990, VIII R 120/86, BStBl II 1990, 780), Veräußerungs- und Entnahmegewinne (BFH v. 12.11.1992, IV R 105/90, BFH/NV 1993, 315), die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Sonderbetriebsvermögen (BFH v. 10.11.1993, II R 2/93, BFH/NV 1994, 223) und Streitigkeiten in Bezug auf die Ergänzungsbilanz eines Gesellschafters (Dißars, HWB 2011, 1715). Nicht hiervon erfasst sind solche Fälle, in denen wegen Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen über die Höhe des Steuerbilanzgewinns der Gesellschaft gestritten wird (BFH v. 28.09.2017, IV R 17/15, BFH/NV 2018, 182). In solchen Fällen ist nur die Personengesellschaft, vertreten durch ihren Einspruchsbevollmächtigten, einspruchsbefugt.

 

Tz. 22

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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