Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Formverstöße haben je nach dem Gewicht des Verstoßes unterschiedliche Auswirkungen (s. § 125 AO): Lässt ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Finanzbehörde nicht erkennen oder ist ein Verwaltungsakt, für den die Schriftform vorgesehen ist, nicht schriftlich ergangen, ist er nach § 125 Abs. 1 AO nichtig (BGH v. 07.05.1991, IX ZR 30/90, NJW 1991, 2147). Die Regelungen der §§ 126f. AO sind nicht anwendbar. Führt die Verletzung der Formvorschrift dagegen nicht zur Nichtigkeit nach § 129 AO, kann nach § 127 AO allein aufgrund der Verletzung von Formvorschriften die Aufhebung des Verwaltungsakts nicht beansprucht werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (s. § 127 AO Rz. 7). So beeinflusst die fehlende Angabe des Datums weder die Wirksamkeit des Verwaltungsakts noch den Beginn der Rechtsbehelfsfrist (BFH v. 08.04.1987, X R 69/81 BFH/NV 1988, 72). Fehlen die Namenswiedergabe und die Unterschrift, liegt ein Formfehler vor, der nach Maßgabe des § 127 AO unbeachtlich ist (BFH v. 26.07.1989, X R 42/86, BFH/NV 1990, 345; BFH v. 29.01.1992, II B 139/91, BFH/NV 1993, 399).

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