Entscheidungsstichwort (Thema)

Form eines formularmäßigen Steuerbescheides; Tatbestandswirkung des Freistellungsbescheides

 

Leitsatz (NV)

1. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung

a) der Mangel der Unterschrift führt nicht zur Nichtigkeit eines (Steuer-)Bescheides,

b) die Bedeutung des § 127 AO 1977 für das finanzgerichtliche Verfahren.

2. Zur Frage, ob ein Steuerbescheid, der unter Verwendung eines Formulars handschriftlich ausgefüllt wurde, formularmäßig i.S. des § 119 Abs. 4 AO 1977 erlassen worden ist.

3. Es genügt nicht zur Bezeichnung der divergierenden Entscheidung, daß ausgeführt wird, das finanzgerichtliche Urteil lasse nicht erkennen, ob und inwieweit das FG in seiner eigenen Entscheidung sich an den Maßstäben bestimmter BFH-Urteile orientiere.

4. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH entfaltet der auf den Antrag eines Grundstückserwerbers hin ergangene Freistellungsbescheid (von der Grunderwerbsteuer) Tatbestandswirkung, und zwar selbst dann, wenn er materiell unrichtig sein sollte. Demzufolge entsteht die Grunderwerbsteuer als Nacherhebungssteuer in dem Zeitpunkt, in dem endgültig feststeht, daß der Erwerber des Grundstücks den begünstigten Zweck nicht erfüllen werde.

 

Normenkette

AO 1977 § 119 Abs. 3-4, § 121 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 2, § 127; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet.

1. Soweit die Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Sache darin sieht, ob ein Steuerbescheid, der unter Verwendung eines Formulars handschriftlich ausgefüllt wurde, formularmäßig i.S. des § 119 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) erlassen worden sei oder ob nicht in solchen Fällen die Beweis- und Garantiefunktion des § 119 Abs. 3 AO 1977 gefordert sei, ist die Beschwerde mangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) unzulässig. Es fehlt bereits die insoweit erforderliche Auseinandersetzung mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304). In seiner Entscheidung vom 18. Juli 1985 VI R 41/81 (BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169) hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, formularmäßig ergingen Bescheide, für die ein Formular verwendet wird, das ausgefüllt werden kann, aber nicht wesentlich abgeändert werden darf. In ähnlicher Weise hat sich der BFH in seinem Urteil vom 28. April 1987 VIII R 353/83 (BFH/ NV 1988, 3) geäußert und hinzugefügt, der Formularmäßigkeit stehe nicht entgegen, wenn kurze Erläuterungen in dem dafür auf dem auf den Fall passenden Formular vorgesehenen Freiraum hinzugesetzt würden.

2. Soweit die Beschwerde ausführt, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen § 119 Abs. 3 AO 1977 zur Rechtswidrigkeit, zur Nichtigkeit oder zur Sanktionslosigkeit führe, zumal der BFH einerseits (Urteil in BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169) die fehlende Unterschrift wegen § 127 AO 1977 für unbeachtlich erklärt habe, andererseits (Urteil vom 26. Juli 1989 X R 42/86, BFH/NV 1990, 345) angedeutet habe, daß die fehlende Unterschrift zur Anfechtbarkeit führe, und schließlich der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 1984 II R 25/83 (nicht veröffentlicht - NV -) ausgesprochen habe, ein Verstoß gegen § 119 Abs. 3 AO 1977 führe nicht zur Nichtigkeit, während das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12. November 1980 V 50/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 322, aufgehoben durch das o.a. BFH-Urteil in BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169) ebenso wie der Bundesgerichtshof - BGH - (Urteil vom 16. März 1984 RiZ (R) 6/83, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1984, 2533) das Fehlen der Unterschrift als schweren, offensichtlichen und zur Nichtigkeit führenden Mangel angesehen hätten, ist die Beschwerde unbegründet. Der BGH hat in dem angeführten Urteil lediglich entschieden, daß ein Verwaltungsakt nicht deshalb nach § 37 Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - (entspricht wörtlich § 119 Abs. 3 AO 1977) nichtig sei, weil die bei den Akten verbliebene Urschrift lediglich mit einer Paraphe des für den Erlaß des Verwaltungsaktes Verantwortlichen unterzeichnet ist. Durch die Urteile des BFH ist auch geklärt, daß der Mangel der Unterschrift nicht zur Nichtigkeit des Bescheides führt. Im übrigen weichen die genannten Entscheidungen voneinander nicht ab. Denn § 127 AO 1977 schließt nicht die Anfechtbarkeit des Verwaltungsaktes schlechthin aus. Die Vorschrift besagt vielmehr lediglich, daß die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 125 AO 1977 nichtig ist, dann nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er u.a. unter Verletzung von Vorschriften über die Form zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

Die damit in Zusammenhang stehende Frage, ob § 127 AO 1977 auch für das finanzgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. Urteile des BFH vom 2. Juli 1980 I R 74/77, BFHE 131, 180, BStBl II 1980, 684 - grundlegend -; vom 22.September 1983 IV R 109/83, BFHE 140, 132, BStBl II 1984, 342 sowie vom 19. Februar 1987 IV R 143/84, BFHE 149, 121, BStBl II 1987, 412, und Beschluß vom 14. September 1989 IV S 2/89, BFH/NV 1990, 311, mit weiteren Hinweisen auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -).

3. Unzulässig ist die Beschwerde, soweit in ihr ausgeführt wird, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob jeder Verstoß gegen die aus § 121 Abs. 1 AO 1977 folgende Begründungspflicht zur Heilungsmöglichkeit nach § 126 Abs. 1 Nr.2 AO 1977 führe, oder nicht seinerseits Nichtigkeit bewirke. Insoweit fehlt es zumindest an der zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlichen Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung, nämlich beispielsweise mit dem Urteil des BFH vom 25. Oktober 1989 X R 51/88 (BFH/NV 1990, 502).

4. Auch soweit die Beschwerde die Zulassung der Revision wegen Divergenz begehrt, ist sie unzulässig. Die Notwendigkeit, die Entscheidung des BFH zu ,,bezeichnen" (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) verlangt, daß in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze sowohl der angegrif- fenen Entscheidung des FG als auch der Divergenzentscheidung so genau dargestellt sind, daß eine Abweichung erkennbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239). Diesem Erfordernis ist nicht dadurch genügt, daß ausgeführt wird, das finanzgerichtliche Urteil lasse nicht erkennen, ob und inwieweit das FG in seiner eigenen Entscheidung sich an den Maßstäben der Urteile des BFH vom 17. September 1986 II R 62/84 (BFH/NV 1987, 738) und vom 5. Juli 1988 VII R 142/84 (BFH/NV 1990, 69) orientiert.

5. Soweit die Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus herleitet, daß der BFH sich bislang nicht zur verjährungsrechtlichen Konsequenz seiner Rechtsprechung zum Bauherrenmodell sowie zu deren Auswirkung auf die Wirksamkeit eines trotz prinzipieller Versagung der Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb im Bauherrenmodell ergangenen Nacherhebungsbescheides geäußert habe, ist die Beschwerde unzulässig. Es mangelt nämlich insoweit an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt, daß der auf den Antrag eines Grundstückserwerbers hin ergangene Freistellungsbescheid Tatbestandswirkung entfaltet, und zwar selbst dann, wenn er materiell unrichtig sein sollte (vgl. u.a. Urteile vom 24. Februar 1982 II R 42/80, BFHE 135, 237, BStBl II 1982, 405; vom 4. Mai 1983 II R 6/82, BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609; vom 13. Februar 1985 IIR74/82, BFHE 143, 163, BStBl II 1985, 374; vom 11.Juli 1985 II R 106/82, BFHE 144, 169, BStBl II 1985, 593; vom 22.Juli 1987 II R 172/85, BFH/NV 1989, 254). Er hat daraus die Konsequenz gezogen, daß die Steuer als Nacherhebungssteuer entsteht, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem durch bezugsfertige Erstellung des Gebäudes durch einen anderen als den Erwerber, endgültig feststeht, daß er den begünstigten Zweck nicht erfüllen werde. Mit dieser Rechtsprechung hätte sich die Beschwerdeschrift auseinandersetzen müssen (vgl. Senatsbeschluß in BFH/ NV 1988, 304). Das ist nicht geschehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418242

BFH/NV 1993, 399

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