Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen den Beschluss über die Gewährung oder Ablehnung der PKH ist die Beschwerde durch § 128 Abs. 2 FGO ausdrücklich ausgeschlossen, sodass der Beschluss unanfechtbar ist (s. Rz. 20). Davon unberührt bleiben außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Anhörungsrüge (§ 133a FGO; Brandis in Tipke/Kruse, § 142 FGO Rz. 71 m. w. N.) und die Verfassungsbeschwerde (s. Rz. 26).

 

Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dem Antragsteller, dem die Gewährung von PKH durch das FG oder den BFH versagt wurde, steht gegen die ablehnende Entscheidung grds. die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf zur Verfügung. Mit der Verfassungsbeschwerde kann geltend gemacht werden, die Ablehnung der PKH verletze den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG (zu den Verfahrensgrundrechten und grundrechtgleichen Rechten im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen letztinstanzliche Entscheidungen der FG und des BFH Bartone, AO-StB 2008, 224; im Übrigen s. Vor FGO Rz. 59 ff.). Allerdings liegt i. d. R. kein Verfassungsverstoß, vor allem keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn das zuständige Gericht im Einzelfall die Bewilligung der PKH wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach §§ 114ff. ZPO ablehnt (vgl. z. B. BVerfG v. 17.08.2005 – 1 BvR 1516/05, BVerfGK 6, 114 m. w. N.). Denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG v. 22.01.1959, 1 BvR 154/55, BVerfGE 9, 124 [130 f.]). Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von PKH davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (hierzu und zu weiteren Einzelheiten Bartone, AO-StB 2009, 180 [183]). Zur PKH für die Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens Bartone, AO-StB 2009, 180 [182 f.].

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