Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung ist gem. §§ 328ff. AO erzwingbar (Ausnahme: § 393 Abs. 1 Satz 2 AO). Eine Schätzung (§ 162 AO) ist jedoch ohne vorausgegangenen Versuch, die Erklärungsabgabe zu erzwingen, zulässig. Wegen der Möglichkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nicht- oder nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung s. § 152 AO. Zu strafrechtlichen Folgen s. § 370 AO Rz. 5, 10, 14 ff. und s. § 378 AO Rz. 4.

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