Janovsky, Die Strafbarkeit des illegalen Warenverkehrs, NStZ 1998, 117;

Spriegel, Umfang und Erklärungsinhalt von steuerlichen Tatsachenangaben, wistra 1998, 241; Dörn, Hinweispflicht bei Abweichen von der Rechtsansicht der Finanzverwaltung? wistra 2000, 334;

Jarke, Zur Bedeutung des Kenntnisstandes der Finanzverwaltung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wistra 2000, 350;

Hellmann, Steuerstrafrechtliche Risiken umsatzsteuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen, wistra 2005, 161;

Rolletschke, Die Steuerhinterziehung des untreuen Finanzbeamten, wistra 2005, 250;

Sidhu/Schemmel, Steuerhinterziehung bei grenzüberschreitenden Gewinnverlagerungen durch Festlegung unangemessener Konzernverrechnungspreise, BB 2005, 2549;

Tormöhlen, Steuerhinterziehung mittels Manipulation von EDV-Eingaben durch einen Finanzbeamten, DStZ 2006, 262;

Schwedhelm, Strafrechtliche Risiken steuerlicher Beratung, DStR 2006, 1017;

Weidemann, Verdeckte Gewinnausschüttung und das Steuerstrafrecht, wistra 2007, 201;

Theisen, Die Reichweite der Offenbarungspflicht aus steuerstrafrechtlicher Sicht, AO-StB 2008, 136;

Muhler, Die Umsatzsteuerhinterziehung, wistra 2009, 1;

Hölzle, Jetzt endgültig – keine Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Täuschung über den Abnehmer, DStR 2011, 1700;

Koops/Gerber, Vollendete Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO trotz Kenntnis der Finanzverwaltung von den zutreffenden Besteuerungsrundlagen? DB 2011, 786; Peters/Pflaum, Steuerhinterziehung durch unangemessene Verrechnungspreise?, wistra 2011, 250;

Schenkewitz, Aktuelles zu steuerstrafrechtlichen Behandlung fingierter Ausfuhrlieferungen gem. § 6 UStG, BB 2011, 350;

Hüls, Bestimmtheitsgrundsatz, § 266 StGB und § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, NZWiSt 2012, 12;

Sieja, Strafrechtliche Beteiligung des steuerlichen Beraters an Steuerdelikten und Sicherungsinstrumente in der Steuerberaterpraxis, DStR 2012, 991;

Steinberg, Vollendung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO trotz Kenntnis des zuständigen Finanzbeamten von der Fehlerhaftigkeit der gemachten Angaben? wistra 2012, 45;

Walter/Lohse/Dürrer, Innergemeinschaftliche Lieferung und Mehrwertsteuerhinterziehung in Deutschland und im EU-Ausland, wistra 2012, 125;

Trüg/Habetha, An den Grenzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerstrafrecht, NStZ 2013, 684;

Sontheimer, Steuerhinterziehung bei steuerrechtlichen Streit- und Zweifelsfragen, DStR, 2014, 357;

Bülte, Blankette und normative Tatbestandsmerkmale: Zur Bedeutung von Verweisungen in Strafgesetzen, JuS 2015, 769;

Madauß, Aspekte der Umsatzsteuerhinterziehung, NZWiSt 2015, 23;

Madauß, Aspekte der Umsatzsteuerhinterziehung durch nicht erfasste (Bar-)Umsätze, NZWiSt 2015, 286; Heß, Steuerstrafrechtliche Aspekte bei der Manipulation von Pkw-Schadstoffmessungen, wistra 2016, 212;

Peters, Steuerliche Pflichten und strafrechtliche Risiken bei der Einschaltung ausländischer Basisgesellschaften, NZWiSt 2016, 374;

Kemper, Der "Missbrauch" und die Steuerhinterziehung bei der Umsatzsteuer – Die Umsetzung der "Missbrauchsrechtsprechung" des EuGH in Deutschland, UR 2017, 449.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO umschreibt die Tathandlung der Steuerhinterziehung durch aktives Tun. Demnach begeht die Tat, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Steuerlich erheblich sind Tatsachen, wenn sie zur Ausfüllung eines Steuertatbestandes herangezogen werden müssen und damit Grund und Höhe des Steueranspruchs oder -vorteils beeinflussen oder wenn sie die Finanzbehörde sonst zur Einwirkung auf den Anspruch veranlassen können (BGH v. 27.09.2002, 5 StR 97/02, wistra 2003, 20, 22). Unrichtige Angaben macht der, der etwas behauptet, was nicht ist; also z. B. wer vorträgt, er habe einen Gegenstand für sein Unternehmen erworben, den er tatsächlich ausschließlich privat nutzt. Dies ist z. B. auch der Fall, wenn in einer USt-Vor- oder Jahresanmeldung Vorsteuerbeträge enthalten sind, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind, weil ihnen keine Leistung zugrunde liegt, oder für die keine Rechnung mit offenem Vorsteuerausweis vorhanden ist oder wenn ein Nichtunternehmer abgerechnet hat (BGH v. 16.12.2009, 1 StR 491/09, BFH/NV 2010, 1071; BGH v. 08.02.2011, 1 StR 24/10, NJW 2011, 1616; BFH v. 29.11.2004, V B 78/04, BStBl II 2005, 535; BGH v. 01.10.2013, 1 StR 312/13, DStR 2014, 365 – Karussell; Zollkontingent: BGH v. 18.08.1993, 5 StR 550/97, NStZ 1998, 625). In Betracht kommen neben fehlerhaften Angaben zu Einnahmen und Ausgaben auch unrichtige Angaben zum nach § 8 UStDV vorgeschriebenen Ausfuhrnachweis (BGH v. 04.01.1989, 3 StR 313/88, wistra 1989, 190; BFH v. 29.11.2004, V B 78/04, BStBl II 2005, 535; s. aber auch BGH v. 19.08.2009, 1 StR 206/09, wistra 2009, 475: keine materielle Bedeutung des Ausfuhrnachweises), zur Vortäuschung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG (Vorlage an den EuGH: BGH v. 07.07.2009, 1 StR 41/09, wistra 2009, 441; BVerfG v. 16.06.2011, 2 Bv...

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