Tz. 20
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das BZSt kann die jeweilige Gebühr nach § 178a Abs. 2 und 3 AO auf Antrag herabsetzen. Der Antrag auf Herabsetzung der Gebühr kann nur vor Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens gestellt werden (§ 178a Abs. 4 Satz 2 AO). Geht er erst nach Versendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Staat ein, ist er unzulässig. Kommt es wegen der Ermäßigung zu einem Rechtsbehelfsverfahren, kann das Vorabverständigungsverfahren erst nach bestandskräftigem Abschluss desselben eröffnet werden
Tz. 21
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Voraussetzung ist, dass die Entrichtung der Gebühr für den Stpfl. eine unbillige Härte bedeutet und dass ein besonderes Interesse der Finanzbehörden an der Durchführung des Vorabverständigungsverfahrens besteht. Beide Voraussetzungen gelten kumulativ. Unbillige Härte liegt vor allem bei persönlichen Billigkeitsgründen (s. § 227 AO) vor. § 178a Abs. 4 AO verdrängt die Regelungen der §§ 163 und 227 AO. Ein besonderes Interesse der Finanzbehörden kann dann vorliegen, wenn durch die Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens streitige Betriebsprüfungen und zeit- und kostenaufwendige Verständigungs- oder Schiedsverfahren vermieden werden können. Es kann auch dann vorliegen, wenn die Durchführung des beantragten Vorabverständigungsverfahrens gleichzeitig die Lösung für gleichgelagerte Fälle bringen kann – was in der Praxis sicher eher selten der Fall sein dürfte.
Tz. 22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei
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