Rz. 14

§ 178a Abs. 4 AO sieht eine Billigkeitsregelung vor. Hiernach kann die Gebühr nach § 178a Abs. 2 oder 3 AO auf Antrag des Stpfl. herabgesetzt werden, wenn deren Entrichtung eine unbillige Härte bedeutet und das Bundeszentralamt ein besonderes Interesse an der Durchführung des APA hat.[1] Dieser Antrag kann nur vor der Eröffnung des Verfahrens gestellt werden. § 178a Abs. 4 AO stellt dabei insofern eine die allgemeine Regelung des § 227 AO verdrängende Sonderbestimmung dar.[2]

 

Rz. 15

Es ist also erforderlich, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Es muss ein Billigkeitsgrund i. S. v. § 227 AO vorliegen und das Bundeszentralamt muss ein besonderes Interesse an der Durchführung des Verfahrens haben. Ein solches besonderes Interesse kann dann bestehen, wenn etwa durch das APA eine streitige Betriebsprüfung beendet wird, sodass zeit- und kostenintensive Verfahren vermieden werden.[3] Aufgrund dieser engen Voraussetzungen dürfte die Bestimmung in der Praxis keine wesentliche Bedeutung haben.

[1] Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz 32.
[2] So auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 24; Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz. 33; a. A. Klein/Rüsken, AO, 14. Aufl. 2018, § 178a Rz. 6.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 25.

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