Tz. 9

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Durch die Erhebung der Klage des § 46 FGO wird das FA oder die zur Entscheidung sonst zuständige Behörde nicht daran gehindert, über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden. Eine weitere (gesonderte) Klage gegen eine derartige Rechtsbehelfsentscheidung ist jedoch unzulässig (BFH v. 30.01.1976, III R 61/74, BStBl II 1976, 428; BFH v. 28.10.1988, III B 184/86, BStBl II 1989, 107). Gibt die Finanzbehörde dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist statt, so erledigt sich die Hauptsache kraft Gesetzes (§ 46 Abs. 1 Satz 3 FGO); die Kosten sind in diesem Fall nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO der beklagten Behörde aufzuerlegen. Im Fall der Verpflichtungsklage kommt es nur dann zu einer Hauptsachenerledigung nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO, wenn das FA einen Verwaltungsakt mit dem vom Kläger gewünschten Inhalt ergeht. Nicht zur Hauptsachenerledigung kraft Gesetzes kommt es, wenn dem mit dem außergerichtlichen Rechtsbehelf verfolgten Begehren von der Behörde nach Ablauf der gesetzten Frist oder ohne Fristsetzung stattgegeben wird. Eintritt der Hauptsachenerledigung erfolgt hier nur durch übereinstimmende Erledigungserklärung (auch s. § 138 FGO Rz. 15); die Kostenentscheidung ist gem. § 138 Abs. 1 FGO zu treffen (BFH v. 28.12.2005, V B 25/05, BFH/NV 2006, 791). Entscheidet die Finanzbehörde nicht dem Antrag entsprechend, so nimmt das Klageverfahren vor dem FG erforderlichenfalls (bei Abänderung des Verwaltungsakts durch die Einspruchsentscheidung nach Grund oder Höhe) durch Benennung des neuen Klagegegenstandes (§ 65 Abs. 1 FGO) als Anfechtungsklage gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt in der Fassung der Einspruchsentscheidung seinen Fortgang (BFH v. 28.10.1988, III B 184/86, BStBl II 1989, 107; BFH v. 19.04.2007, V R 48/04, BFH/NV 2007, 1524; BFH v. 20.10.2010, I R 54/09, BFH/NV 2011, 641).

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