Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen den Antrag der Vollstreckungsbehörde kann Einspruch und ggf. Anfechtungsklage erhoben werden (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 40 FGO), denn zumindest die mit dem Antrag verbundene Bestätigung, dass die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, verleiht dem Antrag die Rechtnatur eines Verwaltungsakts (BFH v. 17.10.1989, VII R 77/88, BStBl II 1990, 44; BFH v. 26.06.1997, VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830; BFH v. 15.04.1999, VII B 179/98, BFH/NV 1999, 1471; Hohrmann in HHSp, § 322 AO Rz. 45 ff., 52; Tormöhlen in Gosch, § 322 AO Rz. 116; a. A. Loose in Tipke/Kruse, § 322 AO Rz. 34). Die Zulässigkeit einer Sprungklage kann nicht mit § 45 Abs. 4 FGO begründet werden (BFH v. 15.03.1999, VII B 182/98, BFH/NV 1999, 1229). Vorläufiger Rechtsschutz wird durch Aussetzung der Vollziehung gewährt.

 

Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Entscheidung, ob ein Grundpfandrecht verwertet wird, steht ebenso wie jede andere Entscheidung über die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen im Ermessen der Finanzbehörde. Die gerichtliche Überprüfung einer solchen Ermessensentscheidung ist darauf beschränkt, ob das FA die Grenzen des Ermessens eingehalten hat (§ 102 FGO; BFH v. 27.06.2006, VII R 34/05, BFH/NV 2006, 2024).

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Rechtsbehelf des Vollstreckungsschuldners gegen die Anordnung der Vollstreckung durch das Amtsgericht sowie der Vollstreckungsbehörde gegen die Ablehnung ihres Vollstreckungsantrags ist die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO.

 

Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Vollstreckungsschutz gegenüber Maßnahmen der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung bietet die einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. §§ 30a bis 30f, 31 ZVG.

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hat die Vollstreckungsbehörde bei Erwirkung einer Sicherungshypothek rechtswidrig gehandelt, kann ein etwaiger Schadensersatzanspruch nur vor den Zivilgerichten verfolgt werden.

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