I. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Einheitlich und gesondert festgestellt werden die einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit diesen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, denen die Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind. Steht unzweifelhaft fest, dass die Besteuerungsgrundlagen im Inland keine steuerliche Bedeutung haben, ist eine Feststellung insoweit unzulässig (BFH v. 04.05.2011, II R 51/09, BStBl II 2014, 751; BFH v. 13.05.2013, I R 39/11, BStBl II 2016, 434 m. w. N.). Zweck der Vorschrift ist die Sicherstellung einheitlicher Sachbehandlung durch die Finanzbehörden bei der Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften bzw. bei der Entscheidung der Frage, ob durch die Tätigkeit mehrerer Personen steuerpflichtige oder mangels Einkunftserzielungsabsicht nicht steuerbare Einkünfte erzielt werden. Damit wird in diesen Fällen die mehrfache und damit unökonomische Befassung mit demselben Sachverhalt vermieden. Die Feststellung ist mit Ausnahme der Fälle i. S. des § 180 Abs. 3 und 4 AO zwingend vorgeschrieben. Ein Feststellungsverfahren ist bereits dann durchzuführen, wenn zweifelhaft ist, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Daher ist ein positiver oder negativer Feststellungsbescheid gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO dann zu erlassen, wenn eine gesonderte Feststellung aufgrund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint (BFH v. 15.03.2017, I R 41/16, BFH/NV 2017, 1548). Die Bestandskraft des Folgebescheids steht dem so wenig entgegen wie etwaige Kenntnisse des Folgebescheids-FA von den betreffenden Besteuerungsgrundlagen (BFH v. 01.07.2003, VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27 m. w. N.). Sie muss auch erfolgen, wenn Betriebs- und Wohnsitz-FA identisch ist oder wenn zweifelhaft ist, ob überhaupt einkommensteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, an denen andere Personen beteiligt bzw. die mehreren Personen zuzurechnen sind, und auch, wenn zweifelhaft ist, ob für diese Personen eine ESt-Veranlagung durchgeführt werden darf (Kunz in Gosch, § 180 AO Rz. 19 m. w. N.). Aus diesem Grund hat das FG das Verfahren betreffend den Folgebescheid gem. § 74 FGO auszusetzen, wenn in ihm Einwendungen erhoben werden, über die in einem Grundlagenbescheid zu entscheiden ist. Ergibt sich, dass keine gemeinschaftlichen Einkünfte oder solche nur bei einem Teil der Beteiligten vorliegen, wird durch negativen bzw. in letzterem Fall durch positiv-negativen Feststellungsbescheid entschieden (s. § 179 AO Rz. 13).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die im Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b AO getroffenen Feststellungen sind für die Festsetzung des GewSt-Messbetrages nach dem Gewerbeertrag nicht bindend (BFH v. 17.12.2003, XI R 83/00, BStBl II 2004, 699 m. w. N.). Der Gewinn, der als Gewerbeertrag zugrunde gelegt wird, ist selbstständig zu ermitteln, der Feststellungsbescheid ist insoweit kein Grundlagenbescheid. Eine Feststellung für Vorauszahlungszwecke ist, obwohl wünschenswert, nicht zulässig (BFH v. 26.10.1978, I B 3/78, BStBl II 1979, 46; Söhn in HHSp, § 180 AO Rz. 195 f.; Kunz in Gosch, § 180 AO Rz. 57; a. A. Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 14).

II. Beteiligung mehrerer Personen

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die einheitliche Feststellung setzt die Beteiligung mehrerer Personen an der gemeinschaftlichen Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Einkunftserzielungvoraus, denen die einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind. Die Voraussetzungen "mehrere" und "zurechnen" bedeuten, dass durch den Zusammenschluss der Personen kein steuerrechtsfähiges Subjekt entstehen darf, dem die Einkünfte zuzurechnen sind (BFH v. 10.04.2014, III R 20/13, BStBl II 2016, 583). Daher fällt die Beteiligung an einer juristischen Person nicht unter die Vorschrift, weil diese selbst Steuersubjekt und keine Personenmehrheit i. S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO darstellt. Zur Kommanditgesellschaft auf Aktien s. Rz. 9. Beteiligte können natürliche und juristische Personen sein (BFH v. 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Es reicht nicht aus, dass mehrere Personen den Tatbestand der Einkünfteerzielung erfüllen, sie müssen dies vielmehr in Form einer Gesellschaft oder Gemeinschaft erfüllen müssen (BFH v. 25.06.1984, GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH v. 13.05.2013; I R 39/11, BStBl II 2016, 434 m. w. N.; Söhn in HHSp, § 180 AO Rz. 169; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 15). Wer nicht Gesellschafter oder Gemeinschafter ist, ist nicht an den gemeinschaftlichen Einkünften beteiligt (Söhn in HHSp, § 180 AO Rz. 169). Damit kommt eine einheitliche und gesonderte Feststellung insbes. in Betracht, wenn die Beteiligten Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind (h. M.; u. a. Kunz in Gosch, § 180 AO Rz. 18; Söhn in HHSp, § 180 AO Rz. 177, 198 ff.). Erzielt eine Gesellschaft o. Ä. gemeinschaftlich keine Einkünfte, son...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge