Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 224 Abs. 1 Satz 2 AO ist Zahlung durch Übergabe von Zahlungsmitteln (Bargeld, Schecks) grundsätzlich nur innerhalb des Kassenraums der zuständigen Finanzkasse möglich; außerhalb des Kassenraums sind solche Zahlungen unwirksam (BFH v. 17.02.1954, II 171/52, BStBl III 1954, 131), es sei denn, die Zahlungsmittel werden einem Amtsträger (§ 7 AO) übergeben, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt ist und sich hierüber ausweisen kann. Zur entsprechenden Ermächtigung des Vollziehungsbeamten im Vollstreckungsverfahren bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen s. §§ 285 Abs. 2, 292 Abs. 1 AO. Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners (§ 296 Abs. 2 AO); bei Verwertung gepfändeter Sachen s. § 301 Abs. 2 AO. Die Beschlagnahme von Vermögenswerten steht einer Zahlung nicht gleich (BFH v. 27.10.2000, V B 145/00, BFH/NV 2001, 424).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 224 Abs. 4 AO trägt der Tatsache Rechnung, dass im Wirtschaftsleben die Barzahlung nur noch eine untergeordnete Rolle spielt und im Interesse der Rationalisierung des Kassenwesens eine Zurückdrängung des Barverkehrs angestrebt wird. Nach § 224 Abs. 4 Satz 1 AO darf daher die zuständige Kasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Für diesen Fall sieht die Vorschrift die Einschaltung von Kreditinstituten, insbes. der Deutschen Bundesbank, zur Abwicklung des Barverkehrs vor.

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