Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Säumniszuschläge verwirken, wenn festgesetzte oder angemeldete Steuern oder zurückzuzahlende Steuervergütungen bei Fälligkeit nicht entrichtet werden (Säumnis).

I. Steuern

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Was Steuern sind, bestimmt § 3 Abs. 1 AO. Zu den Steuern gehören auch Rückforderungsansprüche wegen nicht geschuldeter Steuererstattungen (s. § 37 AO Rz. 6 ff. AO; Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz. 9). Der Rückforderungsanspruch wird nicht durch Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1 AO), sondern mit Abrechnungsbescheid geltend gemacht.

 

Tz. 7

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Es kommt nicht darauf an, wer verpflichtet ist, die Steuer zu entrichten, ob dies der Steuerschuldner selbst oder ein Entrichtungspflichtiger i. S. des § 43 Satz 2 AO ist. Säumniszuschläge entstehen daher auch, wenn der Arbeitgeber als Entrichtungspflichtiger die Lohnsteuer nicht rechtzeitig abführt, der Schuldner von Kapitalerträgen die KapErtrSt oder der Leistungsempfänger die Bauabzugssteuer (§§ 48ff. EStG).

 

Tz. 8

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Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 AO fallen Säumniszuschläge ferner an für Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Mit der Aufnahme der Haftungsschulden in den Tatbestand zum 01.08.1998 korrigierte der Gesetzgeber die ihm missfallende Rspr., nach der auf nichtentrichtete Haftungsschulden keine Säumniszuschläge zu zahlen waren (BFH v. 25.02.1997, VII R 15/96, BStBl II 1998, 2). Eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Steuer" in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO hielt der BFH für nicht gerechtfertigt.

 

Tz. 9

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Zudem erfasst § 240 Abs. 1 Satz 2 AO zurückzuzahlende Steuervergütungen. Darunter versteht die AO die Auszahlung von Steuerbeträgen nicht an den Steuerschuldner, der sie entrichtet hat, sondern an dritte Personen, auf welche die Steuer erfahrungsgemäß überwälzt worden ist (s. § 37 AO Rz. 3). Vergütungsansprüche gibt es vor allem bei der USt, beim Kindergeld und bei den Verbrauchssteuern und Zöllen.

 

Tz. 10

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Für die in § 3 Abs. 2 AO genannten Realsteuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer) gilt: Die Erhebung der Säumniszuschläge im Zusammenhang mit Realsteuern bestimmt sich nur dann nach der AO, wenn und soweit auf die Realsteuern selbst die AO anzuwenden ist (s. Heuermann in HHSp, § 240 AO Rz. 31).

 

Tz. 11

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Bei säumiger Entrichtung anderer Geldleistungen, die aufgrund der Steuergesetze geschuldet werden, fallen demgegenüber keine Säumniszuschläge an, insbes. also nicht bei steuerlichen Nebenleistungen (so ausdrücklich § 240 Abs. 2 AO).

II. Festsetzung oder Anmeldung

 

Tz. 12

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Bevor eine Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist, tritt keine Säumnis ein (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO). Festgesetzt werden Steuern und zurückzuzahlende Vergütungen durch Bescheid (§ 155 Abs. 1 AO). Bevor eine Steuerforderung nicht tituliert ist, können Säumniszuschläge nicht verwirken. Dies betrifft auch die sog. Fälligkeitssteuern, die zu bestimmten Fälligkeitsterminen aufgrund von Steueranmeldungen gezahlt werden müssen (z. B. UStVA, LSt-Anmeldung, KapErtrSt-Anmeldung; s. Loose in Tipke/Kruse, § 240 AO Rz. 21).

III. Fälligkeit

 

Tz. 13

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Für die Entstehung von Säumniszuschlägen ist neben der Festsetzung oder Anmeldung der Steuer deren Fälligkeit Voraussetzung. Die Fälligkeit der Steuer richtet sich nach § 220 AO.

 

Tz. 14

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Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nach Eintritt der Fälligkeit wird aus Billigkeitsgründen ein Säumniszuschlag nicht erhoben (sog. Schonfrist; § 240 Abs. 3 Satz 1 AO; BFH v. 17.02.2011, V S 9/11, BFH/NV 2011, 749). Die Schonfrist schiebt aber nicht etwa die Fälligkeit auf. Dies bedeutet, dass im Falle einer die Schonfrist übersteigenden Säumnis Säumniszuschläge vom Fälligkeitstag an verwirken. Im Fall der Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 AO), also bei Barzahlung oder Scheckhingabe, gilt die Schonfrist nicht (§ 240 Abs. 3 Satz 2 AO).

 

Tz. 15

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Ist die Fälligkeit beseitigt bzw. hinausgeschoben, z. B. durch Stundung, Zahlungsaufschub, Aussetzung der Vollziehung (im Einzelnen s. § 220 AO Rz. 7) verwirken keine Säumniszuschläge, jedenfalls dann nicht, wenn die Maßnahmen ab Fälligkeit ausgesprochen werden. Wird ein Stundungsantrag erst nach Eintritt der Fälligkeit gestellt oder ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheids erst nach Eintritt der Fälligkeit ernstlich zweifelhaft geworden, werden Stundung bzw. Aussetzung der Vollziehung regelmäßig mit Wirkung nach Eintritt der Fälligkeit ausgesprochen. Die bis zum Wirksamwerden von Stundung oder Aussetzung der Vollziehung verwirkten Säumniszuschläge bleiben bestehen. Bestehen die ernstlichen Zweifel von Anfang an, kann nach Eintritt der Fälligkeit eine Aufhebung der Vollziehung mit der Maßgabe angeordnet werden, dass in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen (BFH v. 25.07.2001, I ...

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