Rz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 811 ZPO Abs. 1 Nr. 1 bis 13 ZPO enthält eine Liste unpfändbarer beweglicher Sachen und Tiere (§ 90a BGB). Unpfändbar sind insbesondere die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie zu einer angemessenen und bescheidenen Lebensführung benötigt werden (Nr. 1). Hierbei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei generell nicht kleinlich beurteilt, sondern auch der Wandel der Bedürfnisse im Verlauf der Zeit berücksichtigt werden soll (BFH v. 30.01.1990, VII R 97/89, BStBl II 1990, 416; BFH v. 30.09.1997, VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421). Allerdings muss der Vollstreckungsschuldner für jeden einzelnen Gegenstand darlegen, warum die Wegnahme gerade dieses Gegenstands den nach den Umständen angemessenen Bedarf einer bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung beeinträchtigt oder gar beseitigt. So muss z. B. bei der Pfändung einer Sitzgarnitur oder eines Esstisches dargelegt werden, dass es sich um den einzigen Tisch in der Wohnung handelt, an dem man sich zum Essen niederlassen kann. Neben der Nr. 1 wird in der Praxis häufig die Unpfändbarkeit von Arbeitsmitteln (Nr. 5) und wiederkehrenden Einkünfte (Arbeitseinkommen, Rentenzahlungen) relevant, die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen von §§ 850 bis 850b ZPO liegen (Nr. 8).

 

Rz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die §§ 811a/b ZPO enthalten Vorschriften über die sog. Austauschpfändung, d. h. die Pfändung unpfändbarer Sachen mit der Maßgabe, dass dem Schuldner ein Ersatzstück oder der zur Beschaffung eines solchen erforderliche Geldbetrag überlassen wird.

 

Rz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 811c ZPO nimmt Tiere, die im ländlichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, grundsätzlich von der Pfändung aus.

 

Rz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 811d ZPO befasst sich mit der Pfändung von Sachen, die demnächst pfändbar werden (Vorwegpfändung).

 

Rz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 812 ZPO beugt der Pfändung von Hausratsgegenständen vor, wenn offenbar ist, dass der erzielbare Verwertungserlös außer Verhältnis zum Gebrauchswert steht (Hausratspfändung). Generell gilt, dass auch bei Gegenständen, die älter als fünf Jahre sind und einen relativ hohen Kaufpreis hatten, allein aufgrund des Alters der Schluss auf § 812 ZPO noch nicht gerechtfertigt ist (BFH v. 30.09.1997, VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421).

 

Rz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 813 Abs. 1 bis 3 ZPO befassen sich mit der Schätzung gepfändeter Gegenstände. Sie sollen nach § 813 Abs. 1 ZPO auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Dieser soll bei Schätzung des Werts von Kostbarkeiten von einem Sachverständigen festgestellt werden, in anderen Fällen kann auf Antrag des Schuldners ein Sachverständiger befasst werden. Nach § 813 Abs. 3 ZPO soll bei Pfändung landwirtschaftlichen Inventars und landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Werte von mehr als 500 EUR ein landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden (aber s. § 294 AO Rz. 4).

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