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Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Frühester Pfändungszeitpunkt ist gemäß § 294 Abs. 1 Satz 2 AO ein Monat vor der gewöhnlichen Reifezeit. Dabei ist auf den Durchschnitt der örtlichen Verhältnisse abzustellen. Zur Pfändung ist ein landwirtschaftlicher Sachverständiger hinzuzuziehen, wenn anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Gegenstände 1 000 EUR übersteigt (Abschn. 45 Abs. 1 Satz 1 VollzA). Die Vollziehungsanweisung weicht insofern von der gesetzlichen Regelung ab, die eine Hinzuziehung bereits ab 500 EUR vorsieht (§§ 295 AO i. V. m. § 813 Abs. ZPO).

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