Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dritter ist, wer nicht Vollstreckungsschuldner ist (§ 253 AO). Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen sind (§ 262 Abs. 1 Satz 2 AO). Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind Gesamtschuldner und damit als Vollstreckungsschuldner keine Dritten (§§ 26b EStG, 44 Abs. 1 AO).

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