Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aussetzungszinsen entstehen nur bei ganz oder teilweiser erfolgloser Anfechtung eines Steuerbescheids, einer Steueranmeldung oder eines einen Steuervergütungsbescheid aufhebenden oder ändernden Verwaltungsakts. Voraussetzung ist stets, dass sich die Aussetzung der Vollziehung auf eine wirksam festgesetzte Steuer bezieht. Fehlt eine Wirksamkeitsvoraussetzung, z. B. wegen mangelnder Bestimmtheit des VA oder fehlender Bekanntgabe oder auch bei Nichtigkeit des Bescheides, geht eine AdV ins Leere, sodass auch für eine Festsetzung von Aussetzungszinsen kein Raum ist (BFH v. 04.06.2008, I R 72/07, BFH/NV 2008, 1977). Bei Aussetzung der Vollziehung von Haftungsbescheiden tritt ebenso wenig Zinspflicht ein wie bei Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheids. Steuerliche Nebenleistungen werden nicht verzinst (§ 233 Satz 2 AO). Ebenso wenig können Bescheide i. S. des § 218 Abs. 2 AO, soweit sie selbst Anspruchsgrundlage geworden sind und ihre Vollziehung ausgesetzt wurde (s. § 218 AO Rz. 14), eine Verzinsung des geschuldeten Betrags zur Folge haben. Die Anwendung der Vorschrift auf Aufteilungsbescheide (§ 279 AO) kommt schon mit Rücksicht auf die Sonderregelung des § 277 AO nicht in Betracht. Schließlich können wegen § 233 Satz 2 AO Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen nicht Gegenstand der Verzinsung nach § 237 Abs. 1 AO sein.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Zinspflicht entsteht auch bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Art. 114 UZK). Art. 45 UZK enthält allerdings eine eigenständige Regelung über die Aussetzung der Vollziehung, ohne aber die Frage der Verzinsung des ausgesetzten Abgabebetrags anzusprechen. Als Ergänzung zum Rechtsbehelfsverfahren finden jedoch die Regelungen über die Verzinsung entsprechende Anwendung (Rüsken in Klein, § 237 AO Rz. 3).

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