Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 218 Abs. 1 AO kommen für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis folgende Grundlagen in Frage:

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuerbescheide (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO) und die ihnen gleichgestellten Freistellungsbescheide (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO); sie sind die Grundlage für die Einziehung der durch sie festgesetzten Steuer bzw. für die Erstattung von Steuerbeträgen im Umfang der Freistellung. § 218 Abs. 1 Satz 2 AO wiederholt ausdrücklich die sich aus § 168 Abs. 1 Satz 1 AO ergebende Rechtslage. Zur Gleichstellung eines Anerkenntnisses mit der Steueranmeldung s. § 168 Abs. 1 Satz 3 AO.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuervergütungsbescheide (§ 155 Abs. 4 AO); sie bilden die Grundlage für die Auszahlung des Vergütungsbetrags.

 

Tz. 7

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Haftungsbescheide (§ 191 AO); ihre Verwirklichung besteht – erst – in der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners zur Zahlung i. S. des § 219 AO (= Leistungsgebot).

 

Tz. 8

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Verwaltungsakte, die steuerliche Nebenleistungen festsetzen; sie werden durch Einziehung der steuerlichen Nebenleistung verwirklicht. Wegen der Sonderstellung der Säumniszuschläge beachte § 218 Abs. 1 Satz 1 2. HS AO. Zur Verwirklichung des Anspruchs auf Zahlung von Säumniszuschlägen bedarf es keiner Festsetzung dieses Anspruchs; er entsteht verwirklichungsfähig bereits durch Erfüllung des in § 240 Abs. 1 AO normierten gesetzlichen Tatbestandes.

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