Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung ist nach § 195 Satz 1 AO grundsätzlich mit der Zuständigkeit für die Besteuerung verknüpft. Dies folgt ohnehin daraus, dass die Außenprüfung Teil des Besteuerungsverfahrens ist (so auch BFH v. 18.11.2008, VIII R 16/07, BStBl II 2009, 507 m. w. N.). Maßgebend sind die §§ 16 bis 29 AO und die Vorschriften des FVG. Die Zuständigkeitsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorliegen (FG Bln v. 16.07.1982, III 263/87, EFG 83, 268; Gosch in Gosch, § 195 AO Rz. 36). Fallen die Zuständigkeiten von Personengesellschaft und Gesellschaftern auseinander, bedarf es bei einer Erstreckungsprüfung (s. § 194 AO Rz. 6 ff.) eines Prüfungsauftrags des oder der für die Gesellschafter zuständigen FA (Gosch in Gosch, § 195 AO Rz. 21). Zum Zuständigkeitswechsel s. § 26 AO. Das Prüfungsrecht der zuständigen Finanzbehörde ist weder auf ihren Zuständigkeitsbereich noch auf das betreffende Bundesland beschränkt (Seer in Tipke/Kruse, § 195 AO Rz. 2).

 

Tz. 1a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Prüfungsanordnung durch eine örtlich unzuständige Finanzbehörde ist rechtswidrig. § 127 AO nicht anwendbar, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (BFH v. 25.01.1989, X R 158/87, BStBl II 1989, 483).

 

Tz. 2

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Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung u. a. für die Außenprüfung FA mit amtsübergreifender Zuständigkeit oder Finanzämter für besondere Aufgaben errichtet werden, wie z. B. Finanzämter für Großbetriebsprüfung in Bremen und Niedersachsen, für Groß- und Konzernbetriebsprüfung in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Dabei handelt es sich um eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit, sodass § 26 AO nicht anwendbar ist. Diese FA führen eigene Außenprüfungen, nicht Auftrags-Prüfungen i. S. des § 195 Satz 2 AO durch (s. Rz. 5).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hinzuweisen ist auf § 19 FVG, der die uneingeschränkte Mitwirkung des BZSt, auf § 21 Abs. 2 FVG, der ein Teilnahmerecht von Landesbediensteten an Außenprüfungen durch Bundesfinanzbehörden (betrifft BierSt und EUSt), und auf § 21 Abs. 3 i. V. m. § 21 Abs. 1 und 2 FVG, der ein Auskunfts- und Teilnahmerecht von Gemeinden regelt. Anders als die Mitwirkungsregelung für das BZSt in § 19 FVG (s. §§ 20ff. BpO) eröffnet § 21 Abs. 3 FVG lediglich ein Teilnahmerecht der Gemeinden an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden. Es besteht nur, wenn die geprüften Stpfl. in der Gemeinde eine Betriebstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk durchgeführt werden (§ 21 Abs. 3 Satz 2 FVG). Das Teilnahmerecht beschränkt sich auf die beobachtende Anwesenheit des Gemeindebediensteten (Schmieszek in HHSp, § 21 FVG Rz. 16; Bahn, NWB 2016, 1367). Der Gemeindebedienstete hat das Recht, bei der Außenprüfung anwesend zu sein und vom staatlichen Betriebsprüfer Auskünfte zu verlangen. Er kann an Besprechungen und Schlussbesprechungen im Rahmen der Außenprüfung teilnehmen, soweit das Steuergeheimnis dem nicht entgegensteht, ist also ausgeschlossen, soweit Besteuerungsgrundlagen Gegenstand der Besprechung sind, die die Realsteuern nicht betreffen. Teilnahme und Auskünfte sind im Übrigen beschränkt auf den gewerblichen Bereich (Gewerbesteuerpflicht, Zerlegung), soweit er das Gemeindegebiet betrifft (Schmieszek in HHSp, § 21 FVG Rz. 18). Der BFH (BFH v. 4.5.2017, IV B 10/17, BFH/NV 2017, 1009) hält eine Begrenzung des Beteiligungsrechts der Gemeinden in der Weise für vertretbar, dass keine Kenntnisse der Finanzverwaltung offenbart werden, die für eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde von Bedeutung sein können, etwa weil zwischen der Gemeinde und dem Stpfl. privatrechtliche Rechtsbeziehungen bestehen oder beide sich als Wettbewerber gegenüberstehen. Zur Anordnung der Teilnahme s. § 197 AO Rz. 7a. Die Gemeinden haben ein selbstständiges Prüfungsrecht, soweit ihnen gem. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG die Verwaltungshoheit übertragen ist (Krumm in Tipke/Kruse, § 21 FVG Rz. 2). Dies kommt aber praktisch nicht in Betracht, weil ihnen die Verwaltung für Realsteuern nur z. T. übertragen worden ist (Schmieszek in HHSp, § 21 FVG Rz. 13).

 

Tz. 4

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Für Lohnsteuer-Außenprüfungen bestimmt § 42f Abs. 1 EStG die Zuständigkeit des Betriebsfinanzamts. Bei den sog. Konzernprüfungen ist die besondere Zuständigkeitsregelung in §§ 13ff. BpO (Anh. 3) zu beachten.

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