Teilnahmebefugnis von Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung
Außenprüfung und Prüfungsanordnung
In dem Fall vor dem FG Düsseldorf ordnete das Finanzamt gegenüber der Klägerin die Durchführung einer Außenprüfung u.a. wegen Gewerbesteuer an. Bereits in der Prüfungsanordnung wurde darauf hingeswiesen, dass die Stadt, in der die Klägerin ihren Sitz hat, von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung durch einen Gemeindebediensteten nach § 21 FVG Gebrauch mache.
Steuergeheimnis überlagert Teilnahmebefugnis
Doch die Klägerin wehrte sich hiergegen und begründete die Klage damit, dass durch die Anordnung der Teilnahme des Gemeindebediensteten die Gefahr einer Verletzung des Steuergeheimnisses bestehe. Die Klägerin unterhält mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen. Die Klage hatte Erfolg: Das FG sieht die Teilnahmeanordnung als rechtswidrig an.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter Az. III R 25/21 anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 23.6.2021, 7 K 656/18 AO, veröffentlicht am 14.10.2021
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