Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Rahmen der ihr durch § 386 Abs. 2 AO eingeräumten Ermittlungskompetenz hat die Finanzbehörde die Rechte und Pflichten, die der Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zustehen. Das heißt, dass die Finanzbehörde im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrnimmt. Damit ist immer da, wo das Gesetz die Staatsanwaltschaft anspricht, auch die Finanzbehörde gemeint. § 400 AO erlaubt auch die Beantragung eines Strafbefehls durch die Behörde. Muss im konkreten Einzelfall Anklage erhoben werden, muss die Behörde das Verfahren spätestens nach dem Abschluss der Ermittlungen, der in den Akten zu vermerken ist (s. § 169a StPO) zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft abgeben, da diese nicht mehr zum Ermittlungsverfahren gehört.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Soweit aufgrund von § 387 Abs. 2 AO für die Bereiche mehrerer Finanzbehörden gemeinsame Strafsachenstellen gebildet worden sind (s. § 387 AO Rz. 3), stehen die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft diesen Stellen zu. Jedoch behalten die Finanzbehörden, für deren Bereich eine gemeinsame Strafsachenstelle besteht, sowohl das Recht wie auch die Pflicht, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhindern (§ 399 Abs. 2 AO). Dazu gehören – Gefahr im Verzug vorausgesetzt – insbes. Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Notveräußerungen. Die Finanzbehörde wird dabei im Rahmen der Vorschriften tätig, die für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) gelten (s. §§ 98, 105, 111 e, f, l StPO). Über die Fortdauer einer nach § 399 Abs. 2 AO getroffenen Maßnahme befindet die Strafsachenstelle, die erforderlichenfalls die Bestätigung des Gerichts einholt.

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