Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 33 FGO regelt, dass für die in Abs. 1 abschließend aufgeführten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Die Vorschrift steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Rechtsweg zu den allgemeinen VG zulässig ist, soweit nicht durch Bundesgesetz die Zuständigkeit besonderer VG begründet ist. § 33 FGO begründet eine solche Sonderzuweisung für die FG (Entsprechendes gilt nach § 51 SGG für die SG; s. § 1 FGO Rz. 2). Die Regelung ist darüber hinaus im Zusammenhang mit allen anderen Normen zu sehen, die für die Bestimmung eines bestimmten Rechtswegs gelten. Dies gilt neben § 40 VwGO auch für § 13 GVG (ordentlicher Rechtsweg), § 51 SGG (Sozialrechtsweg) und §§ 2ff., 48 ArbGG (Arbeitsrechtsweg). Ist ein anderer als der Finanzrechtsweg eröffnet, so ist dies auch bei Vorfragen, die im Finanzprozess von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, zu beachten. Ist z. B. für eine Steuervergünstigung in die Finanzbehörde bindender Weise das Vorliegen einer Bescheinigung einer nicht zur Finanzverwaltung gehörenden anderen Behörde Voraussetzung, so kann die Weigerung dieser anderen Behörde, die erforderliche Bescheinigung zu erteilen, nicht im Finanzprozess incidenter auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (BFH v. 20.06.2005, IX B 146/04 juris; BFH v. 26.06.2006, IX B 77/06, BFH/NV 2006, 2095; FG RP v. 02.11.1973, IV 64/71, EFG 1974, 164; a. A. BVerwG v. 26.09.1969, VII C 67.67, BVerwGE 34, 65). Nur wenn im Finanzprozess z. B. über strafrechtliche, zivilrechtliche oder sozialrechtliche Vorfragen zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des FG gegeben (BFH v. 01.09.2006, X B 108/06, juris). Die FG dürfen jedoch nicht über rechtswegfremde Gegenforderungen (z. B. Forderungen bürgerlich-rechtlicher Natur) nicht entscheiden, mit denen im Finanzprozess die Aufrechnung gegen eine Steuerforderung erklärt wird (BFH v. 31.05.2005, VII R 56/04, BFH/NV 2005, 1759; BFH v. 19.02.2007, VII B 253/06, BFH/NV 2007, 968; dazu auch s. Anh. zu § 33 FGO § 17 GVG Rz. 3, s. § 74 FGO Rz. 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge