Tz. 21
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ist die Vollziehung ausgesetzt, so bleibt der angefochtene Verwaltungsakt zwar wirksam i. S. von § 124 Abs. 1 AO, jedoch darf der Antragsgegner keine rechtlichen Folgen daraus ziehen. Insbesondere darf er keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen, und auch die Aufrechnung ist ausgeschlossen (hierzu und wegen der weiteren Wirkungen s. § 361 AO Rz. 45 ff.).
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