Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine gegenüber § 100 Abs. 2 FGO vorrangige Rückkehr zum Kassationsprinzip enthält § 100 Abs. 3 FGO. Die Vorschrift soll dem Finanzgericht die Möglichkeit eröffnen, einer Finanzbehörde, die ihrer Ermittlungspflicht nicht nachkommt, weitere Ermittlungen aufzuerlegen und auf diese Weise die Gerichte entlasten. § 100 Abs. 3 FGO gilt für alle Anfechtungsklagen; der Anwendungsbereich ist nicht auf die in § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO beschriebenen Verwaltungsakte beschränkt. Bei Verpflichtungsklage findet § 100 Abs. 3 FGO keine Anwendung (BFH v. 09.08.2011, VII R 46/10, BFH/NV 2012, 1078). Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es nach § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Eine solche Entscheidung darf das Gericht nur binnen sechs Monaten nach Eingang der Akten der Behörde treffen (§ 100 Abs. 3 Satz 5 FGO) nicht aber, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind (§ 100 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist gering.

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