Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Korrespondierend mit dem in § 40 Abs. 1 FGO umrissenen möglichen Inhalts des Klagebegehrens in Anfechtungssachen regelt § 100 FGO den Inhalt der Entscheidung einer Anfechtungsklage (§ 100 Abs. 1 bis 3 FGO), vorausgesetzt, die Klage ist zulässig und wenigstens teilweise begründet. Ist die Klage unzulässig oder vollumfänglich unbegründet, so ist die Klage abzuweisen. Daneben trifft die Vorschrift Regelungen für gewisse ergänzende Entscheidungen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 FGO) und bietet einen Ersatz für diejenigen Fälle an, in denen auf eine zulässige Anfechtungsklage deshalb keine Entscheidung zur ursprünglichen Hauptsache mehr ergehen kann, weil der Verwaltungsakt davor zurückgenommen oder sich anderweitig erledigt hat (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO; sog. Fortsetzungsfeststellungsklage). § 100 FGO gilt auch für Entscheidungen im Revisionsverfahren, wenn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils über die Klage entschieden wird. Den möglichen Inhalt des Entscheidungsausspruchs auf Verpflichtungsklagen hin regelt § 101 FGO.

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