Tz. 24

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die AdV verbietet mit Wirkung für die Zukunft jegliches Gebrauchmachen vom materiellen Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes (grundlegend BFH v. 03.07.1995, GrS 3/93, BStBl II 1995, 730; s. § 361 AO Rz. 7). Die Aufhebung der Vollziehung wirkt auf Vergangenheit zurück, und zwar auch mit Rücksicht auf verwirkte Säumniszuschläge, die zwar kraft Gesetzes entstehen, jedoch als Folge der Vollziehbarkeit eines Steuerbescheids (BFH v. 10.12.1986, BStBl II 1987, 389; BFH v. 20.05.2010, V R 42/08, BStBl II 2010, 955; auch s. § 361 AO Rz. 46). Im Übrigen ist zu beachten, dass § 69 Abs. 3 FGO lediglich die verfahrensrechtlichen Formen bestimmt, während die materiellen Voraussetzungen für den einstweiligen Rechtsschutz im § 69 Abs. 2 FGO geregelt sind. Die Berechtigung des Gerichts, die Aufhebung der Vollziehung bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen anzuordnen, ist nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO nur davon abhängig, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Da dem Rechtsschutzsuchenden kein Nachteil aus der zeitlich verspäteten Entscheidung des Gerichts über seinen Vollziehungsaussetzungsantrag erwachsen soll, wird normalerweise über Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung in einem einheitlichen Verfahren entschieden. Deshalb kann auch im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss, mit dem das FG die begehrte Vollziehungsaussetzung abgelehnt hat, nach Ablauf der Beschwerdefrist anstelle des Aussetzungsantrags Aufhebung der Vollziehung beantragt werden (BFH v. 23.02.1989, V B 60/88, BStBl II 1989, 396; BFH v. 17.12.1996, VIII B 71/96, BStBl II 1997, 290). Die Wirkung der gerichtlichen Aussetzung ist auf die Zeit der Rechtshängigkeit der Hauptsache bei dem die Aussetzung anordnenden Gericht zu beschränken. Diese Beschränkung ist zu unterstellen, wenn das Gericht über die zeitliche Geltung des Aussetzungsbeschlusses schweigt (BFH v. 03.01.1978, VII S 13/77, BStBl II 1978, 157). Eine Erstreckung über die Instanz hinaus ist nicht zulässig, weil sie den Zuständigkeitsbereich des Gerichts überschreiten würde. Mit dem Urteil in der Hauptsache ist die Entscheidung über die AdV überholt (BFH v. 20.10.2010, II B 23/10, BFH/NV 2011, 63).

 

Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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