Tz. 14a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Möglichkeit, eine Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig festzusetzen, wird durch § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO auf die Fälle erweitert, in denen wegen der Auslegung eines Steuergesetzes, d. h. wegen einer einfachgesetzlichen Rechtsfrage, ein Verfahren beim BFH anhängig ist. Wann § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO angewendet werden soll, entscheiden wie im Fall der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder durch BMF-Schreiben oder gleichlautenden Ländererlass. Da in diesen Fällen die Entscheidung des BFH nur inter partes und damit nicht für alle gleichgelagerten Fälle bindet, muss nach § 165 Abs. 2 Satz 3 AO für die Beendigung der Ungewissheit feststehen, dass die Entscheidungsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. Dies geschieht regelmäßig durch Veröffentlichung der BFH-Entscheidung im BStBl oder durch Erlass einer Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO (s. dazu Rz. 29b).

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