Tz. 27a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In Entsprechung zu den Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 179 Abs. 1 Satz 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO hat der BFH in st. Rspr. abgeleitet, dass über die Frage, ob und in welchem Umfang Steuernachforderungen auf Hinterziehungshandlungen beruhen und somit tatbestandlich den Zinsanspruch des § 235 AO auslösen, im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung zu entscheiden ist (BFH v. 19.03.2009, IV R 20/08, BStBl II 2010, 528 m. w. N.). Wegen des Zinslaufs gem. § 233a Abs. 2a AO gebietet es der Zweck des Feststellungsverfahrens, die Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung sicherzustellen, die Entscheidung darüber, ob die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. von § 233a AO beruht, gegenüber allen Feststellungsbeteiligten mit bindender Wirkung einheitlich zu treffen (BFH v. 19.03.2009, IV R 20/08, BStBl II 2010, 528 m. w. N.; AEAO zu § 233a, Nr. 74).

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