Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 2 AO greift, soweit sich die offenbare Unrichtigkeit auswirkt (BFH v. 08.03.1989, X R 116/87, BStBl II 1989, 531). Wird bspw. ein Steuerbescheid, bei dessen Erlass eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist, einen Monat vor Ablauf der Festsetzungsfrist bekannt gegeben, so ermöglicht § 171 Abs. 2 AO zwar die Berichtigung des Fehlers bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Die Aufhebung und Änderung des Bescheids aus sonstigen Gründen, wie z. B. gem. § 173 AO, ist jedoch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO) nicht mehr möglich, sofern nicht ein anderer Ablaufhemmungsgrund (z. B. wegen Anfechtung des Steuerbescheids, s. § 171 Abs. 3 und 3a AO) eingreift.

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