Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO ist die Revision auch zuzulassen, wenn dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. Dieser – obwohl gesetzlich eigenständig ausgestaltete – Revisionsgrund ist ein spezieller Fall der grundsätzlichen Bedeutung. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist damit gegenüber der Generalklausel in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO der speziellere Revisionsgrund. Praktische Bedeutung hat dies bei der Revisionszulassung nicht, da es wegen der ohnehin bestehenden Bindung an die Revisionszulassung keine Auswirkungen hat, ob das FG die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO oder § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO stützt. Hinzu kommt, dass eine klare Abgrenzung zwischen den Tatbestandsmerkmalen kaum möglich ist, da die Generalklausel in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO unbestimmt ist.

Einer Fortbildung des Rechts bedarf es immer dann, wenn der Streitfall Rechtsfragen aufwirft, die in der bisherigen Rechtsprechung noch ungeklärt sind. Dies ist vor allem der Fall, wenn z. B. Unklarheit über die Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder unbestimmter Rechtsbegriffe besteht. Zur Rechtsfortbildung gehört auch die Ausfüllung von gesetzlichen Regelungslücken (BFH v. 23.08.2002, IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177).

Erforderlich ist eine Entscheidung, wenn die Entscheidung im konkreten Streitfall von der Klärung der Rechtsfrage oder der Ausfüllung der Lücke abhängig ist. Wie bei der Grundsatzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss die Rechtsfrage also klärungsbedürftig sein; auch § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gibt keine Grundlage für die Entscheidung abstrakter Rechtsfragen, auf die es in dem zu entscheidenden Fall nicht ankommt. Schließlich muss die Bedeutung der Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus von allgemeinem Interesse sein; diese Voraussetzung wird jedoch bei noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfragen in der Regel zu bejahen sein.

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