Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein Sachverhalt ist berücksichtigt, wenn er dem FA bei der Entscheidungsfindung bekannt war und als Entscheidungsgrundlage herangezogen und verwertet wurde (BFH v. 06.03.1990, VIII R 28/84, BStBl II 1990, 558; auch BFH v. 16.10.2013, I B 8/13, BFH/NV 2014, 378). Nicht erforderlich ist, dass sich der Sachverhalt steuerlich ausgewirkt hat. Eine Berücksichtigung liegt auch vor, wenn das FA zu dem Ergebnis kommt, dass der Sachverhalt nicht stpfl. ist. Ebenfalls ist es nicht notwendig, dass dem FA der Sachverhalt in allen Einzelheiten bekannt war. Es genügt, dass der Vorgang in ein komprimiertes Zahlenwerk eingegangen ist (BFH v. 08.09.1999, X B 36/99, BFH/NV 2000, 323). Wurden einer Schätzung bestimmte Einzelsachverhalte zugrunde gelegt, so wurden diese Sachverhalte ebenfalls berücksichtigt. Erfolgte die Schätzung dagegen pauschal ohne die Einbeziehung von Einzelsachverhalten, ist eine Berücksichtigung des Sachverhaltes nicht anzunehmen (von Wedelstädt in Gosch, § 174 AO Rz. 29). Es ist unbeachtlich, ob die Doppelberücksichtigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgt ist (BFH v. 06.09.2011, VIII 38/09, BStBl II 2012, 23 m. w. N.).

 

Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Identität des von den Steuerbescheiden erfassten Sachverhaltes liegt vor, wenn die jeweils zugrunde gelegten Sachverhalte sich aus mehreren Lebensvorgängen zusammensetzen und einer dieser Lebensvorgänge sowohl in dem einen als auch in dem anderen Steuerbescheid erfasst ist. Es ist nicht erforderlich, dass den mehreren Bescheiden in vollem Umfang derselbe Sachverhalt zugrunde liegt (BFH v. 06.12.1979, IV B 56/79, BStBl II 1980, 314).

 

Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist das FA dagegen der Auffassung, dass der Sachverhalt nicht in den Regelungsbereich dieser Steuerfestsetzung gehört, sondern in den einer anderen Steuerfestsetzung, so fand keine Berücksichtigung des Sachverhaltes statt (von Wedelstädt in Bartone/von Wedelstädt, Rz. 1136). Vielmehr ist der Anwendungsbereich des § 174 Abs. 3 AO eröffnet (s. Rz. 39 ff.). Dies ist auch bei der mehrfachen Nichtberücksichtigung steuermindernder Tatsachen der Fall, die nicht mit der mehrfachen Berücksichtigung eines steuererhöhenden Sachverhaltes gleichgestellt werden kann (BFH v. 27.08.1996, IX R 56/94, BFH/NV 1997, 273; Koenig in Koenig, § 174 AO Rz. 14).

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