Tz. 24

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Korrekturen sind grundsätzlich nur innerhalb der Festsetzungsfrist zulässig. Diese endet nach § 171 Abs. 10 AO jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (s. § 171 AO Rz. 92 ff.; BFH v. 24.05.2006, I R 93/05, BStBl II, 2007, 76). Ist der Grundlagenbescheid innerhalb dieser Zwei-Jahres-Frist unvollständig oder teilweise nicht richtig ausgewertet worden, so hindert dies eine erneute Auswertung nicht, wenn der Grundlagenbescheid geändert und die Auswertung des geänderten Grundlagenbescheides innerhalb der durch ihn begründeten Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO vorgenommen wird (von Wedelstädt in Gosch, § 175 AO Rz. 40). Übersieht die Finanzbehörde einen Grundlagenbescheid, so ist eine Korrektur über § 129 AO aber auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 171 Abs. 10 AO möglich, sofern die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 2 AO noch im Ablauf gehemmt ist (s. Rz. 19; BFH v. 16.07.2003, X R 37/99, BStBl II 2003, 867). Ressortfremde Grundlagenbescheide lösen die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO nur aus, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist beantragt worden sind (§ 171 Abs. 10 Satz 3 AO; s. § 171 Abs. 10 AO Rz. 97).

 

Tz. 25

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Anfechtung des Grundlagenbescheids führt nicht dazu, dass die für die Festsetzung der Folgesteuern maßgebliche Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des (geänderten) Grundlagenbescheides gehemmt ist (BFH v. 19.01.2005, X R 14/04, BStBl II 2005, 242; a. A. noch BFH v. 30.11.1999, IX R 41/97, BStBl II 2000, 71). Durch Beantragung der Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (z. B. ESt-Bescheid) wird jedoch die Festsetzungsfrist dieses Bescheids nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt (s. § 171 AO Rz. 100; BFH v. 24.05.2006, I R 93/05, BStBl II 2007, 76; auch s. § 171 AO Rz. 105a). Der BFH betrachtet es als verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Änderung eines (Folge-)Bescheids nach Eintritt der Festsetzungsverjährung unzulässig ist, wenn die Finanzbehörde ihrer Anpassungspflicht aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht rechtzeitig nachgekommen ist und der Stpfl. seinerseits keinen rechtzeitigen Antrag i. S. des § 171 Abs. 3 AO gestellt hat (BFH v. 27.11.2013, II R 57/11, BFH/NV 2014, 596; BFH v. 27.11.2013, II R 58/11, BFH/NV 2014, 662).

 

Tz. 26

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ist bei dem Beteiligten die Festsetzungsfrist wegen einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach § 171 Abs. 4 AO gehemmten Frist (s. § 171 AO Rz. 42 ff.).

 

Tz. 27

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In Ausnahmefällen können auch die Grundsätze von Treu und Glauben der Anpassung des Folgebescheides entgegenstehen, bzw. die Finanzbehörde kann die Befugnis zur Folgeänderung verwirken (Loose in Tipke/Kruse, § 175 AO Rz. 19; FG RP v. 26.02.2007, 5 K 2359/06, EFG 2007, 978). Dies kommt allerdings mangels Ermessenseinräumung zur Änderung des Folgebescheides (s. Rz. 11) nur in engen Grenzen in Betracht.

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