Tz. 83

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Gegensatz zu § 171 Abs. 4 AO hemmen die Ermittlungen nicht den gesamten Steueranspruch, sondern nur die Sachverhaltsmerkmale, auf die sich die Ermittlungen tatsächlich beziehen (BFH v. 08.07.2009, VIII R 5/07, BStBl II 2010, 583 m. w. N.; BFH v. 17.11.2015, VIII R 68/13, BStBl II 2016, 571; AEAO zu § 171, Nr. 4). Folglich kann es insoweit zur Teilverjährung kommen. Der Umfang der Ablaufhemmung richtet sich im Übrigen nach dem sachlichen und persönlichen Umfang der Ermittlungshandlungen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nur insoweit gehemmt, als sich die tatsächlich durchgeführten Ermittlungen auf die Höhe der Steuer auswirken (BFH v. 14.04.1999, XI R 30/96, BStBl I 1999, 478; Banniza in HHSp, § 171 AO Rz. 146; Kruse in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz. 72).

 

Tz. 84

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wird der Umfang einer Fahndungsprüfung nachträglich auf zusätzliche Veranlagungszeiträume erweitert, so wird hierdurch der Ablauf der Festsetzungsfrist für diese Veranlagungszeiträume nur dann gehemmt, wenn der Stpfl. die Erweiterung bis zum Ablauf der Frist erkennen konnte (BFH v. 08.07.2009, VIII R 5/07, BStBl II 2010, 583). Hierzu gehört nicht, dass für ihn erkennbar war, auf welche Sachverhalte sich die zusätzlichen Ermittlungen erstrecken sollten (BFH v. 24.04.2002, I R 25/01, BStBl II 2002, 586).

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