Tz. 50

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Verfahren vor den FG wird vom Amtsermittlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) getragen. Die Untersuchung der für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ist Aufgabe des Gerichtes (§ 76 FGO); dieses bestimmt auch, ob und welche Beweise zu erheben sind; eine materielle Beweislast (entsprechend § 282 ZPO) besteht grds. nicht, sondern im Fall der Nichterweislichkeit von entscheidungserheblichen Tatsachen eine objektive Feststellungslast also Folge den Verfahrensbeteiligten durch § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO auferlegten Mitwirkungspflicht (dazu s. § 76 FGO Rz. 6 ff.).

 

Tz. 51

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Finanzprozess gilt die Dispositionsmaxime (der Verfügungsgrundsatz). Das bedeutet, das FG wird nicht von Amts wegen tätig, sondern der Kläger bestimmt das "Streitprogramm" (Lüke, JuS 1961, 41, 43) mit der Klageerhebung; er kann die Klage auch wieder zurücknehmen (§ 72 FGO). Dabei ist das Gericht an das Klagebegehren gebunden. Der Kläger braucht einerseits nicht damit zu rechnen, dass er nicht mit einer Änderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (keine Verböserung). Andererseits kann er nicht erwarten, dass ihm – selbst wenn das gerechtfertigt wäre – vom Gericht mehr zugesprochen wird, als er mit der Klage begehrt (§ 96 Abs. 2 Satz 2 FGO: ne ultra petita partium). Dies schließt nach der st. Rspr. des BFH nicht aus, dass das FG innerhalb des durch den festgesetzten Steuerbetrag und den Klageantrag gesteckten Rahmens einzelne Besteuerungsgrundlagen gemessen am angefochtenen Steuerbescheid ungünstiger beurteilt (sog. Saldierungstheorie; grundlegend BFH v. 17.07.1967, GrS 1/66, BStBl II 1968, 344; im Übrigen z. B. BFH v. 13.05.1989, III R 184/86, BStBl II 1989, 846).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge