(1) 1Die wirtschaftliche Eingliederung bildet neben der finanziellen und organisatorischen Eingliederung eine selbständige Voraussetzung für die Anerkennung eines Organschaftverhältnisses. 2Unter wirtschaftlicher Eingliederung ist eine wirtschaftliche Zweckabhängigkeit des beherrschten Unternehmens von dem herrschenden zu verstehen. 3Entsprechend muß das herrschende Unternehmen solche eigenen gewerblichen Zwecke verfolgen, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann. 4Das beherrschte Unternehmen muß den gewerblichen Zwecken des herrschenden dienen, d. h. es muß im Sinne einer eigenen wirtschaftlichen Unselbständigkeit die gewerblichen Zwecke des herrschenden Unternehmens fördern oder ergänzen. 5Dabei muß es wegen der geforderten wirtschaftlichen Unselbständigkeit nach der Art einer unselbständigen Geschäftsabteilung des herrschenden Unternehmens auftreten. 6An einer solchen wirtschaftlichen Zweckabhängigkeit fehlt es, wenn das herrschende Unternehmen nur Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist, wenn es nur eine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 2 EStG ausübt, die ausschließlich den Zwecken des beherrschten Unternehmens dient oder wenn es infolge Liquidation keiner Tätigkeit mehr nachgeht, der sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann. 7Vgl. BFH-Urteile vom 26.4.1989 (BStBl II S. 668), vom 13.9.1989 (BStBl 1990 II S. 24) und vom 27.6.1990 (BStBl II S. 992).

 

(2) Auf folgende Rechtsprechung des BFH zur wirtschaftlichen Eingliederung wird besonders hingewiesen:

 

1.

1Eine Kapitalgesellschaft kann als Organgesellschaft das Unternehmen des Organträgers auch dadurch im Sinne des Absatzes 1 wirtschaftlich fördern oder ergänzen, daß sie Vermögen verwaltet und Beteiligungen hält; es ist nicht erforderlich, daß die Beteiligungen an Firmen der gleichen Branche bestehen. 2Vgl. BFH-Urteil vom 21.1.1970 (BStBl II S. 348).

 

2.

1Übt ein herrschendes Unternehmen die einheitliche Leitung über mehrere abhängige Kapitalgesellschaften in einer durch äußere Merkmale erkennbaren Form aus (geschäftsleitende Holding), so können die beherrschten Kapitalgesellschaften als Organgesellschaften in das herrschende Unternehmen wirtschaftlich eingegliedert sein. 2Vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1969 (BStBl 1970 II S. 257). 3Abhängige Kapitalgesellschaften können auch inländische Gesellschaften, mit denen ein Gewinnabführungsvertrag nicht abgeschlossen ist, oder ausländische Gesellschaften sein.

 

3.

1Beherrscht ein Unternehmen ohne sonstige unternehmerische Betätigung nur eine Untergesellschaft, so übt das herrschende Unternehmen keine gewerbliche Tätigkeit aus, in die das Unternehmen der beherrschten Gesellschaft wirtschaftlich eingegliedert werden kann. 2Wirtschaftliche Eingliederung setzt vielmehr voraus, daß das herrschende Unternehmen eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Kapitalgesellschaft gefördert wird und die im Rahmen des Gesamtunternehmens (Organkreises) nicht von untergeordneter Bedeutung ist. 3Dabei ist die Entwicklung innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums zu berücksichtigen. 4Vgl. BFH-Urteile vom 15.4.1970 (BStBl II S. 554), vom 18.4.1973 (BStBl II S. 740) und vom 13.9.1989 (BStBl 1990 II S. 24).

 

4.

1Für die Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung muß das herrschende Unternehmen einheitliche Leitungsmacht über die eigene gewerbliche Tätigkeit und über die gewerbliche Tätigkeit des abhängigen Unternehmens ausüben. 2Beide Unternehmen müssen nach einer einheitlichen Gesamtkonzeption geführt werden, wobei nicht erforderlich ist, daß beide Unternehmen dem gleichen Geschäftszweig angehören. 3Vgl. BFH-Urteil vom 21.1.1976 (BStBl II S. 389).

 

(3) 1Die Grundsätze der Absätze 1 und 2 gelten auch für die Betriebsaufspaltung. 2Daher ist bei der Aufteilung des Unternehmens in ein reines Besitzunternehmen und eine Betriebsgesellschaft eine wirtschaftliche Eingliederung nicht gegeben. 3Vielmehr muß zu der gewerbesteuerpflichtigen Verpachtungstätigkeit eine andere, eigene gewerbliche Tätigkeit des Besitzunternehmens hinzukommen. 4Vgl. BFH-Urteile vom 18.4.1973 (BStBl II S. 740), vom 26.4.1989 (BStBl II S. 668) und vom 13.9.1989 (BStBl 1990 II S. 24). 5Eine Betriebsgesellschaft kann in das Besitzunternehmen wirtschaftlich eingegliedert sein, wenn das Besitzunternehmen die Voraussetzungen einer geschäftsleitenden Holding im Sinne des BFH-Urteils vom 17.12.1969 (BStBl 1970 II S. 257) erfüllt.

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