rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erneute Klageerhebung vor dem FG nach Erledigungserklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Erledigungserklärung ist eine prozessuale Bewirkungshandlung, die den Rechtsstreit in gleicher Weise wie ein Urteil beendet (§ 110 FGO), das eine Steuerfestsetzung abändert, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Gegner abgegeben wird. Die Prozesslage wird durch diese übereinstimmenden Erklärungen abschließend gestaltet (BFH v. 22.5.1984, VIII R 60/79, BStBl II 1984, 697 und v. 14.5.2003 XI R 21/02, BStBl II 2003, 888).

 

Normenkette

AO § 351 Abs. 1; FGO §§ 42, 110, 155; ZPO § 251

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2009 vom 24. September 2014 zu Recht abgelehnt hat.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dem gegen den Einkommensteuerbescheid vom 25. August 2011 eingelegten Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2013 insoweit abgeholfen, als die Einkommensteuer 2009 auf 34.819 EUR herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde er als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen beim Finanzgericht (FG) München erhobenen Klage (Aktenzeichen 7 K 782/13) wandten sich die Kläger unter anderem gegen die Versagung von Werbungskosten im Zusammenhang mit den nichtselbständigen Einkünften des Klägers. Bei der Erörterung des Sach- und Rechtsstandes gemäß § 79 Finanzgerichtsordnung (FGO) am 1. September 2014 verständigten sich die Beteiligten dahingehend, dass der Einkommensteuerbescheid 2009 mit der Maßgabe geändert wird, dass Telefonkosten von 150 EUR, Umzugskosten von 200 EUR und Bewirtungskosten von 150 EUR als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit vom Finanzamt anerkannt werden. Im Übrigen wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (vgl. Niederschrift vom 1. September 2014). Mit Änderungsbescheid zur Einkommensteuer vom 24. September 2014 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer entsprechend der getroffenen Vereinbarung fest.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2014 legten die Kläger Einspruch gegen diesen Bescheid ein, da in der Einkommensteuererklärung 2009 vergessen worden sei, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Aufwendungen von 528,85 EUR für das anteilig genutzte Arbeitszimmer geltend zu machen. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. November 2014 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger die Anerkennung der Kosten für das Arbeitszimmer weiter. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei ein Einspruch gegen einen in Teilen erörterten oder entschiedenen Steuerbescheid zulässig, sofern er die nicht streitgegenständlichen Teile des Steuerbescheides betrifft (BFH-Urteil vom 19. September 2012 VI R 92/10). So verhalte es sich im Streitfall, weil die Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch noch in anderen Steuerbescheiden strittig seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Entscheidung über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuerfestsetzung vom 24. September 2014 bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen zu lassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 1. September 2014 sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unzulässig, da ihr die vor dem FG München im Erörterungstermin vom 1. September 2014 abgegebene beiderseitige Erledigungserklärung zu demselben Streitgegenstand, der Einkommensteuerfestsetzung 2009, entgegensteht. Ein Ruhen des Verfahrens nach Maßgabe des § 155 FGO i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) kommt nicht in Betracht.

Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen wurde die Steuerfestsetzung unanfechtbar (vgl. Urteil des FG München vom 20. Mai 2010 11 K 2508/07, juris-web rechtskräftig, vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juni 2011 VIII B 111/10, BFH/NV 2011, 1712). Die Erledigungserklärung ist eine prozessuale Bewirkungshandlung, die den Rechtsstreit in gleicher Weise wie ein Urteil beendet (§ 110 FGO), das eine Steuerfestsetzung abändert, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Gegner abgegeben wird. Die Prozesslage wird durch diese übereinstimmenden Erklärungen abschließend gestaltet (BFH-Urteile vom 22. Mai 1984 VIII R 60/79, BStBl II 1984, 697 und vom 14. Mai 2003 XI R 21/02, BStBl II 2003, 888).

Erklärt sich das Finanzamt wie im Streitfall im Klageverfahren zu einer Änderung des angefochtenen Bescheids bereit und erklären daraufhin die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, ist ein erneuter Rechtsbehelf ...

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