Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Beschwer bei unsachlichem Begehren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das Gericht lediglich für unnütze, sinnlose und unlautere Zwecke in Anspruch genommen wird.

2. Einem Kläger fehlt jedes Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung eines FG, wenn die Anwendung des geltenden Rechts vom ihm als Rechtsbeugung und Hochverrat angesehen wird, und sämtlichen am Verfahren beteiligten Personen pauschal das Recht abgesprochen wird, im Namen des Volkes handeln und urteilen zu können.

3. Wird ein Gericht zu einer Entscheidung unter Missachtung der geltenden Rechtsordnung aufgefordert, ist das Begehren als unzulässig abzuweisen.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Mit Gewerbeanmeldung vom 17.06.2003 meldete der Kläger mit Wirkung zum 01.07.2003 den Handel mit nicht zulassungspflichtigen Waren und Dienstleistungen, speziell Wasseraufbereitungsanlagen, Edelsteinen, Nahrungsergänzungsmitteln (Vitamin- und Mineralpräparaten), mit Sitz in 1. L., M.. Damm … an. Aufgrund dieser Gewerbeanmeldung übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.07.2003 einen Fragebogen zur Überprüfung einer eventuellen Steuerpflicht im Sinne des Einkommen- und Gewerbesteuergesetzes. In dem Schreiben waren als Rechtsgrundlagen für die Anfrage die §§ 30 a, 88, 89, 93, 97 und 138 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 37 Einkommensteuergesetz und § 19 Gewerbesteuergesetz angegeben. In Beantwortung dieser Anfrage teilte der Kläger mit, dass es keine gültige Rechtsgrundlage für den Fragebogen gebe, da das vom Beklagten ins Feld geführte Bundesrecht der BRD keine Anwendung finden könne. Es gebe kein Bundesland „Brandenburg”, sondern lediglich die preußische Provinz Brandenburg, für die nach wie vor die Weimarer Verfassung gelte. Rein rechtlich gesehen begehe der Beklagte mit der Zusendung des Fragebogens daher Amtsanmaßung, Landes- und Hochverrat, der nach wie vor mit der Todesstrafe geahndet werde. Ferner führte der Kläger aus, dass es sich bei seiner Rechtsauffassung zum Weiterbestehen des Deutschen Reiches nicht um einen Scherz handele. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21.08.2003 mit, dass er auf die Argumentation mit „Deutschem Reich, Weimarer Verfassung usw.” nicht eingehen werde, und forderte den Kläger erneut auf, den Fragebogen innerhalb von zwei Wochen einzureichen. Da der Kläger der Aufforderung jedoch nicht nachkam, drohte der Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 15.09.2003 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR für den Fall an, dass der Fragebogen nicht bis zum 15.10.2003 ausgefüllt zurückgesendet werde. Da der Kläger auch auf die Zwangsgeldandrohung nicht reagierte, setzte der Beklagte schließlich mit Bescheid vom 17.10.2003 gegenüber dem Kläger das Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR fest. Mit Verfügung vom 03.12.2003 erfolgte gegenüber dem Kläger eine weitere Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000 EUR für den Fall, dass der Fragebogen nicht bis zum 06.01.2004 eingereicht werde. Mit Schreiben vom 21.05.2004 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er sich genötigt sehe, gegen die Sachbearbeiterin des Beklagten ein Ermittlungsverfahren beim Deutschen Reich zu beantragen, und dass die Besatzungsmächte hierüber informiert würden. Dies könne nur abgewendet werden, wenn unter Beweisantritt dargelegt werde, dass sich der Beklagte auf eine gültige Rechtsgrundlage stützen könne, oder, was folgerichtiger wäre, dass die vom Kläger dargelegte Rechtsauffassung bestätigt werde. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.05.2004 mit, dass der Bescheid über die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 17.10.2003 mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden sei und daher eine Änderung des Bescheides nicht mehr erfolgen könne.

Da der Kläger zudem die gegen ihn festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 229 ab dem Entrichtungszeitraum 08.09.2002 – trotz gewährter Stundung – nicht entrichtet hatte, erließ der Beklagte am 22.03.2004 gegenüber der X.-bank eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 542,33 EUR (Kraftfahrzeugsteuer und Säumniszuschläge) bezüglich sämtlicher Konten des Klägers. Am 02.04.2004 erging eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der X.-bank in Höhe von 514,60 EUR (Zwangsgeld zuzüglich Pfändungsgebühren und Auslagen).

Der Kläger hat gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.03.2004, die Androhung des Zwangsgeldes vom 03.12.2003 und die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 17.10.2003 sowie zahlreiche andere Verwaltungsakte und Steuerbescheide Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass weder die Bundesrepublik Deutschland existiere noch Brandenburg ein deutsches Bundesland sei. Vielmehr bestehe nach wie vor das Deutsche Reich. Sämtliche sogenannten „Bundesgesetze” könnten daher auf einen Bürger des Deutschen Reiches ...

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