Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klage

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Klage, mit der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen, die Geltung des Grundgesetzes und der einfachen Gesetze sowie die Legitimität der handelnden Behörden und Gerichte bestritten werden, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 92, 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 40 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Kläger ist Diplom Kaufmann und selbständig als Unternehmensberater tätig.

Der Kläger bestreitet die Existenz eines völkerrechtlich anerkannten Staates „Bundesrepublik Deutschland”. Die Bundesrepublik Deutschland besitzt seiner Meinung nach keine staatliche Legitimation. Stattdessen existiere der Staat „2tes Deutsches Reich” mit einer kommissarischen Reichsregierung. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland insgesamt nicht gültig seien. Zudem bestreitet er die Legitimation des Finanzamts T zur Festsetzung und Erhebung von Steuern. Seiner Ansicht nach handelt es sich beim Finanzamt T („Finanzagentur/Verwaltung T”) nicht um eine öffentlich-rechtliche Anstalt/Körperschaft, sondern um ein privates gewerbliches Unternehmen, welches zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht berechtigt sei.

Der Kläger hat am 15.09.2014 die vorliegende Klage mit insgesamt acht Feststellungsanträgen erhoben (die einzelnen Antragsbegehren sind zunächst als selbständige Verfahren unter den Aktenzeichen 1 K 3123/14 F bis 1 K 3130/14 F eingetragen und später unter dem hiesigen Aktenzeichen verbunden worden).

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger u.a. wie folgt aus:

Mit dem Finanzamt T gebe es eine Reihe von Differenzen, die einer Klärung bedürften. Beispielhaft verweist der Kläger auf einen Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 2. Kalendervierteljahr 2014 vom 01.10.2014 (Bl. 18 Gerichtsakte) sowie eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2013 (Bl. 33 Gerichtsakte). Dem Bescheid und der Aufforderung fehle es an jedweder rechtlichen Grundlage. Als Staatsbeamter des reichsverfassungsrechtlichen Staates „2tes Deutsches Reich” stehe er der – nicht existenten – Bundesrepublik Deutschland exterritorial gegenüber und genieße Immunität, über die sich das Finanzamt nicht hinweg setzen dürfe. Weder das Finanzamt noch eine wie auch immer geartete Finanzverwaltung seien zur Festsetzung und Erhebung von Steuern ihm gegenüber berechtigt. Jedenfalls sei eine solche Legitimation in der Vergangenheit nicht nachgewiesen worden. Auch die Mitarbeiter des Finanzamts hätten ihm gegenüber trotz mehrfacher Aufforderung bislang nicht nachgewiesen, als Beamte zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse überhaupt befugt zu sein.

Was die aus seiner Sicht fehlende Existenz der Bundesrepublik Deutschland angeht, so vertritt der Kläger insbesondere folgende Auffassung: Durch die Streichung des Art. 23 Grundgesetz (GG) a.F. durch den damaligen US-Außenminister James Addison Baker am 17.07.1990 auf der „Zwei-plus-Vier-Konferenz” in Paris sei die Bundesrepublik Deutschland handlungsunfähig erloschen. Im Bundesgesetzblatt vom 28.09.1990 (Teil II, S. 885 ff.) sei die Aufhebung bestätigt worden. Somit gebe es für das Grundgesetz keinen Geltungsbereich mehr. Folgerichtig würde von ihm die Geltung sämtlicher gesetzlicher Grundlagen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung – etwa des Grundgesetzes, der Abgabenordnung und der materiellen Steuergesetze – zu Recht angezweifelt. Das Umsatzsteuergesetz und die Abgabenordnung besäßen daneben keinen Geltungsbereich und verstießen auch gegen das Zitier-Gebot des Art. 19 GG.

Der Kläger vertritt weiter die Meinung, dass auch ein Bundesland „Nordrhein-Westfalen” nicht existiere. Es gäbe weder eine Gründungsurkunde noch sei die Landesverfassung durch Volksentscheid bestätigt worden.

Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass ein Großteil der Schreiben des Finanzamts T nicht unterschrieben und damit nichtig sei. Dass eine Unterschrift zwingend zu erfolgen habe, ergebe sich aus § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Ferner verweist der Kläger zur Begründung seiner Klage auf einen Beschluss des „Reichsministers der Finanzen” einer „kommissarischen Reichsregierung” des „reichsverfassungsrechtlichen Staats 2tes Deutsches Reich” vom 07.07.2010 (Bl. 3 ff. Gerichtsakte). Darin werde bestätigt, dass er – der Kläger – als amtierender Reichswirtschaftsminister, Amtsverhältnisträger und Staatsbeamter nicht in die Zuständigkeit der untergeordneten Stelle der Bundesrepublik des vereinten Deutschlands GmbH falle. Außerdem werde darin beschlossen, dass für alle Staatsbürger des Staates „2tes Deutsches Reich” bis zur Ausrufung dieses Staates ein Steuererlass gelte.

Er – der Kläger – habe ein berechtigtes Interesse an der Klärung des Sachverhaltes, und zwar auf der Basis der tatsächlichen Rechtslage mit Hilfe eines gesetzlichen Richters gemäß § 16 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), der an einem Staatsgeri...

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