Abendkurse
→Berufsausbildung
Abzugsverbot
Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht bei der Aufteilung von Aufwendungen, die einerseits den Einkünften als Betriebsausgaben/Werbungskosten und andererseits den Sonderausgaben zuzuordnen sind (→BFH vom 22.6.1990 - BStBl II S. 901).
Aufbaustudium
→ Studium
Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG:
Arbeitsmittel
Die für Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Schafft ein Stpfl. für Zwecke seiner Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf abnutzbare Wirtschaftsgüter von mehrjähriger Nutzungsdauer an, so sind im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten als Sonderausgaben abziehbar (→BFH vom 7.5.1993 - BStBl II S. 676).
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln einschließlich der Umsatzsteuer können im Jahr ihrer Verausgabung in voller Höhe als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich der Umsatzsteuer für das einzelne Arbeitsmittel 410 € nicht übersteigen (→R 44 LStR 2002).
häusliches Arbeitszimmer
→BMF vom 7.1.2004 (BStBl I S. ... ).
Fachliteratur
Lehrgänge, Schule, Studium
→BFH vom 9.3.1979 (BStBl II S. 337),
→BFH vom 28.11.1980 (BStBl 1981 II S. 309),
Mehraufwand für Verpflegung
Mehraufwand wegen doppelter Haushaltsführung
Wege zwischen Wohnung und Aus-/Weiterbildungsort
Ausbildungsdarlehen
→H 86a (Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt)
→ Tilgung
→ Zinsen
→ Zuschlag bei Darlehensrückzahlung
Ausbildungsdienstverhältnis
Aufwendungen für die Berufsausbildung sind Werbungskosten, wenn die Berufsausbildung Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (→BFH vom 28.9.1984 - BStBl 1985 II S. 87 und 89).
Auswärtige Unterbringung
Der Begriff der auswärtigen Unterbringung setzt lediglich voraus, dass der Stpfl. eine außerhalb des Ausbildungsorts belegene Wohnung besitzt, die er - abgesehen von seiner Ausbildungszeit - regelmäßig nutzt; auf die Dauer der auswärtigen Unterbringung kommt es nicht an (→BFH vom 20.3.1992 - BStBl II S. 1033).
Beruf
Der angestrebte Beruf muss nicht innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegen (→BFH vom 18.12.1987 - BStBl 1988 II S. 494).
Berufsausbildung
Eine Berufsausbildung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfordert, dass eine nachhaltige berufsmäßige Ausübung der erlernten Fähigkeiten zur Erzielung von Einkünften angestrebt wird (→BFH vom 22.9.1995 - BStBl 1996 II S. 8).
→ Ausbildungsdienstverhältnis
Keine Berufsausbildung liegt vor bei Gelegenheitsarbeit (→BFH vom 22.9.1995 - BStBl 1996 II S. 8), auch nicht bei Ferien- und Freizeitjobs (→BFH vom 5.8.1977 - BStBl II S. 834) sowie bei Ausbildung zu einer verbotenen, strafbaren oder verfassungswidrigen Tätigkeit (→BFH vom 18.12.1987 - BStBl 1988 II S. 494).
→ Umschulung
→ Studium
Berufsausbildungskosten
Berufsausbildungskosten sind Aufwendungen, die in der erkennbaren Absicht gemacht worden sind, auf Grund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben (→BFH vom 22.9.1995 - BStBl 1996 II S. 8).
Berufsausbildungskosten sind Aufwendungen:
- Eines Chemielaboranten für den Besuch der Ingenieur-Fachschule mit dem Ziel, graduierter Chemieingenieur zu werden (→BFH vom 10.12.1971 - BStBl 1972 II S. 254).
- Für ein berufsintegrierendes Erststudium an einer Fachhochschule mit dem Ziel, den Hochschulgrad eines Diplom-Betriebswirtes (FH) zu erwerben (→BFH vom 28.9.1984 – BStBl 1985 II S. 94).
- Eines Hochbauingenieurs, der an einer Hochschule Architektur studiert, selbst wenn er bereits vorher mit den Tätigkeiten eines Architekten befasst war (→BFH vom 24.7.1973 – BStBl II S. 817).
- Eines Kaufmannsgehilfen für den Besuch einer Höheren Wirtschaftsfachschule, um graduierter Betriebswirt zu werden (→BFH vom 29.5.1974 – BStBl II S. 636).
- Einer Praxishilfe für die Teilnahme an einem Lehrgang, der für die Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit als "Masseur(in)" gesetzlich vorgeschrieben ist (→BFH vom 6.3.1992 – BStBl II S. 661).
- Für ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule (→BFH vom 3.12.1974 – BStBl 1975 II S. 446 und vom 18.2.1977 – BStBl II S. 390).
- Eines Kommunalbeamten (Dipl.-Verwaltungswirt, FH) für ein Studium der Rechtswissenschaft (→BFH vom 17.4.1996 – BStBl II S. 446).
- Eines Finanzbeamten (Dipl.-Finanzwirt, FH) für ein Studium der Rechtswissenschaft oder der Betriebswirtschaftslehre (→BFH vom 17.4.1996 – BStBl II S. 448 und 445).
- Eines Diplom-Verwaltungswirts (FH) für ein Studium der Sozialwissenschaften (→BFH vom 17.4.1996 – BStBl II S. 444).
Berufswechsel
→Berufsausbildung
Darlehen
→Tilgung
→Zinsen
Ferien- und Freizeitjob
→Keine Berufsausbildung.
Fort- und Weiterbildung
Führerschein
Aufwendungen für den Erwerb des Führersch...
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