Abgrenzung des Anwendungsbereichs gegenüber anderen Vorschriften

 

(1) 1 § 17 EStG gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören. 2In diesem Fall ist die Veräußerung ein Betriebsvorgang. 3Der Gewinn ist nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln.

Beteiligung

 

(2) 1Eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt vor, wenn der Stpfl. nominell zu mindestens 1 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung beteiligt war. 2Das gilt auch für solche Anteile, die vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 17 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433) wegen der bis dahin geltenden Beteiligungsgrenze nicht steuerverhaftet gewesen sind. 3Im Betriebsvermögen gehaltene Anteile zählen bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe mit.

Unentgeltlicher Erwerb von Anteilen oder Anwartschaften

 

(3) Überlässt der im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligte Anteilseigner einem Dritten unentgeltlich das Bezugsrecht aus einer Kapitalerhöhung (Anwartschaft im Sinne des (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG), sind die vom Dritten erworbenen Anteile teilweise nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG steuerverhaftet (→ Unentgeltlicher Anwartschaftserwerb).

Veräußerung von Anteilen

 

(4) – unbesetzt –

Anschaffungskosten der Anteile

 

(5) 1Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht. 2Die Anschaffungskosten sind nach dem Verhältnis der Nennbeträge auf die vor der Kapitalerhöhung erworbenen Anteile und die neuen Anteile zu verteilen (→ § 3 Kapitalerhöhungssteuergesetz).

Veräußerungskosten

 

(6) Als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 EStG können nur solche Aufwendungen geltend gemacht werden, die in unmittelbarer Beziehung zu dem einzelnen Veräußerungsgeschäft stehen.

Veräußerungsgewinn

 

(7) 1Für eine in Fremdwährung angeschaffte oder veräußerte Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Anschaffungskosten, der Veräußerungspreis und die Veräußerungskosten jeweils im Zeitpunkt ihrer Entstehung aus der Fremdwährung in Euro umzurechnen. 2Wird eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, gilt R 139 Abs. 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ertrags- oder Zinsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen ist.

Einlage einer wertgeminderten Beteiligung

 

(8) Aus Gründen sachlicher Billigkeit ist in Fällen, in denen eine Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG aus einem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt wird und der Teilwert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einlage unter die Anschaffungskosten gesunken ist, der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem niedrigeren Teilwert im Zeitpunkt der Einlage festzuhalten und im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen für Zwecke der Einkommensteuer zur Hälfte (§ 3c Abs. 2 EStG) gewinnmindernd zu berücksichtigen, wenn

 

a)

im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG einer Verlustberücksichtigung nicht entgegenstehen würde und

 

b)

es sich nicht um einen mit einem Sperrbetrag nach § 50c EStG i. d. F. des Gesetzes vom 24.3.1999 (Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, BGBl. I S. 402) belasteten Anteil handelt, bei dem die vor der Einlage in das Betriebsvermögen eingetretene Wertminderung ausschüttungsbedingt ist.

Freibetrag

 

(9) Für die Berechnung des Freibetrags ist der nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG steuerfrei bleibende Teil des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge