Umrechnung ausländischer Steuern

 

(1) 1Die nach § 34 c Abs. 1 und Abs. 6 EStG auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnende oder nach § 34 c Abs. 2, 3 und 6 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehende ausländische Steuer ist nach dem Kurs in Deutsche Mark umzurechnen, der für den Tag der Zahlung der ausländischen Steuer als amtlich festgesetzter Devisenkurs im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. 2Zur Vereinfachung ist die Umrechnung auch zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen zulässig, die monatlich im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht werden.

Zu berücksichtigende ausländische Steuer

 

(2) 1Entfällt eine zu berücksichtigende ausländische Steuer auf negative ausländische Einkünfte, die unter das Ausgleichsverbot des § 2 a EStG fallen, oder auf die durch die spätere Verrechnung gekürzten positiven ausländischen Einkünfte, so ist sie im Rahmen des Höchstbetrags (→R 212 b) nach § 34 c Abs. 1 EStG anzurechnen oder auf Antrag nach § 34 c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. 2Bei Abzug erhöhen sich die - im VZ nicht ausgleichsfähigen - negativen ausländischen Einkünfte.

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