1Bei der Ermittlung des Höchstbetrags nach § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG bleiben ausländische Einkünfte, die nach § 34 c Abs. 5 EStG pauschal besteuert werden, und die Pauschsteuer außer Betracht; dies gilt nicht für Einkünfte, für die eine Tarifermäßigung nach § 34 c Abs. 4 in Verbindung mit § 34 EStG gewährt wird. 2Die ausländischen Einkünfte sind für die deutsche Besteuerung unabhängig von der Einkunftsermittlung des ausländischen Staates nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. 3Dabei sind alle Betriebsausgaben und Werbungskosten zu berücksichtigen, die mit den im Ausland erzielten Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 4Der Sparer-Freibetrag wird insoweit abgezogen, als er auf die ausländischen Einkünfte (jeweils getrennt nach Staaten) entfällt. 5Bei zusammenveranlagten Ehegatten (→ § 26 b EStG) ist für die Ermittlung des Höchstbetrags eine einheitliche Summe der Einkünfte zu bilden. 6Haben zusammenveranlagte Ehegatten ausländische Einkünfte aus demselben Staat bezogen, so sind für die nach § 68 a EStDV für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert durchzuführende Höchstbetragsberechnung der anrechenbaren ausländischen Steuern die Einkünfte und anrechenbare Steuern der Ehegatten aus diesem Staat zusammenzurechnen.

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