Zu § 3 Nr. 24

Aus Billigkeitsgründen sind die folgenden Leistungen, die im Inland wohnhafte, aber nicht im Inland tätige Steuerpflichtige erhalten, steuerfrei zu belassen:

 

1.

Leistungen, die den Kinderzuschüssen aus einer gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeiterrenten-, Angestellten-, Knappschaftsversicherung) oder Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar sind,

 

2.

Leistungen für Kinder, die außerhalb des Geltungsbereichs des BKGG gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind, z. B. die Kinderzulagen in Frankreich (allocations familiales), die Kinderzulagen nach den kantonalen Gesetzen in der Schweiz über Familienzulagen.

Zu § 3 Nr. 27

1Der Höchstbetrag steht dem Leistungsempfänger nicht je VZ, sondern nur einmal zu. 2Die einzelnen Raten sind so lange steuerfrei, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. 3Der Flächenzuschlag der Produktionsaufgaberente ist nicht begünstigt. 4Im Fall der Betriebsaufgabe sind die Ansprüche auf die Produktionsaufgaberente nicht in den Betriebsaufgabegewinn einzubeziehen; die einzelnen Raten sind als nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen.

Zu § 3 Nr. 44

 

(1) 1Stipendien zur unmittelbaren Förderung der Forschung sind nur insoweit steuerfrei, als die Mittel zur Schaffung der sachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung einer Forschungsaufgabe verwendet werden (Sachbeihilfe). 2Beihilfen für die persönliche Lebensführung des Empfängers sind nach § 18 oder § 19 EStG steuerpflichtig. 3Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung sind steuerfrei, gleichgültig, ob sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Empfängers oder für den durch die Ausbildung oder Fortbildung verursachten Aufwand bestimmt sind. 4Die Steuerfreiheit eines Ausbildungs- oder Fortbildungsstipendiums wird nicht berührt, wenn daneben eine Sachbeihilfe zur Durchführung einer Forschungsaufgabe gewährt wird. 5Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Buchstabe c EStG - für die volle oder teilweise Steuerfreiheit der Stipendien vorliegen, hat das Finanzamt vorzunehmen, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre, wenn der Geber steuerpflichtig wäre. 6Dieses Finanzamt hat auf Anforderung des Stipendienempfängers oder des für ihn zuständigen Finanzamts eine Bescheinigung über die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Buchstaben a und b EStG zu erteilen.

 

(2) Die 10-Jahres-Frist des § 3 Nr. 44 Buchstabe c EStG wird aus Billigkeitsgründen für die Nachqualifikation von Wissenschaftlern aus den neuen Ländern bis 31. 12. 1994 ausgesetzt.

Zu § 3 Nr. 66

Die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns setzt voraus, daß die folgenden vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind (→BFH vom 14. 3. 1990 - BStBl II S. 810):

 

1.

Schulderlaß

1Begünstigt ist allein ein Erlaß im Sinne des § 397 BGB, der sich auf bereits bestehende Ansprüche des Gläubigers bezieht (→ BFH vom 31. 1. 1985 - BStBl II S. 365). 2Dieser Schulderlaß muß rechtsverbindlich grundsätzlich von sämtlichen Gäubigern ausgesprochen werden (→BFH vom 25. 10. 1963 - BStBl 1964 III S. 122).

 

2.

Sanierungsabsicht der Gläubiger

1Die Gläubiger müssen die Absicht haben, durch den Schulderlaß die Sanierung zu ermöglichen. 2Diese Absicht muß mindestens mitentscheidend für den Erlaß sein. 3Dabei ist jedoch kein strenger Maßstab anzulegen (→BFH vom 25. 10. 1963 - BStBl 1964 III S. 122). 4Der Forderungserlaß durch mehrere Gläubiger ist ein Anzeichen für Sanierungsabsicht und Sanierungsbedürftigkeit (→ BFH vom 14. 3. 1990 - BStBl II S. 810). 5Werden nur von einzelnen Gläubigern Schulden ganz oder zum Teil erlassen, so kann zweifelhaft sein, ob dem Schulderlaß die Absicht der Gläubiger zugrunde gelegen hat, die Gesundung des Unternehmens herbeizuführen und dieses vor dem Zusammenbruch zu bewahren (→ BFH vom 28. 2. 1989 - BStBl II S. 711). 6Andererseits kann auch beim Schulderlaß durch einen einzigen Gläubiger ausnahmsweise eine steuerfreie Sanierung gegeben sein, wenn die Forderungen der anderen Gläubiger unbedeutend sind (→BFH vom 25. 10. 1963 - BStBl 1964 III S. 122).

 

3.

Sanierungsbedürftigkeit

Die Sanierungsbedürftigkeit hängt insbesondere von der Liquidität, dem Verhältnis der flüssigen Mittel zur Höhe der Schuldenlast, der Fälligkeit der Verbindlichkeiten, der Zusammensetzung des Betriebsvermögens, der Ertragslage und der Verzinsung des Kapitals des Unternehmens ab (→BFH vom 22. 11. 1983 - BStBl 1984 II S. 472 und vom 14. 3. 1990 - BStBl II S. 955).

 

4.

Sanierungseignung

1Der Schulderlaß muß im Zeitpunkt der Vereinbarung geeignet erscheinen, entweder dem bisherigen Einzelunternehmer bzw. unbeschränkt haftenden Mitunternehmer die Aufgabe des Unternehmens bzw. der Beteiligung zu ermöglichen, ohne von weiterbestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein (unternehmerbezogene Sanierung im Sinne der BFH-Urteile vom 14. 3. 1990 - BStBl II S. 810 und vom 18. 12. 1990 - BStBl 1991 II S. 232 und 784), ode...

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