Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:

1

Steuerbetrag

a) laut Grundtabelle/Splittingtabelle(§ 32 a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG )oder

b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) oder der Steuersatzbegrenzung sich ergebenden Steuersatz

2 +

Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34 b, 34 c Abs. 4 EStG

3 =

tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1, 5 EStG )

4 -

ausländische Steuern nach § 34 c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG

5 -

Steuerermäßigung bei Land- und Forstwirten nach § 34 e EStG

6 -

Steuerermäßigung für Einkünfte aus Berlin (West) nach den §§ 21, 31 Abs. 14 a BerlinFG

7 +

Steuern nach § 34 c Abs. 5 EStG

8 -

Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34 f Abs. 1, 2 EStG )

9 -

Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34 g EStG )

10 -

Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG

11 -

Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35 EStG )

12 +

Nachsteuer nach den §§ 30, 31 EStDV

13 =

festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG ).

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