(1) 1Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind alle Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung des Wirtschaftsguts, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (→§ 255 Abs. 2 HGB, BFH vom 4. 7. 1990 - BStBl II S. 830). 2Dazu gehören die Materialkosten einschließlich der notwendigen Materialgemeinkosten, die Fertigungskosten, insbesondere Fertigungslöhne, einschließlich der notwendigen Fertigungsgemeinkosten, die Sonderkosten der Fertigung und der Wertverzehr von Anlagevermögen, soweit er durch die Herstellung des Wirtschaftsguts veranlaßt ist. 3Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht in die Herstellungskosten einbezogen zu werden. 4Vertriebskosten gehören nicht zu den Herstellungskosten. 5Auch der sog. Unternehmerlohn (Wert der eigenen Arbeitsleistung) erhöht die Herstellungskosten nicht.

 

(2) Zu den Materialgemeinkosten und den Fertigungsgemeinkosten, die im Rahmen der Herstellungskosten zu erfassen sind, gehören u. a. auch die Aufwendungen für folgende Kostenstellen:

Lagerhaltung, Transport und Prüfung des Fertigungsmaterials,

Vorbereitung und Kontrolle der Fertigung,

Werkzeuglager,

Betriebsleitung, Raumkosten, Sachversicherungen,

Unfallstationen und Unfallverhütungseinrichtungen der Fertigungsstätten,

Lohnbüro, soweit in ihm die Löhne und Gehälter der in der Fertigung tätigen Arbeitnehmer abgerechnet werden.

 

(3) Sonderkosten, z. B. Entwurfskosten, Lizenzgebühren usw., gehören zu den Herstellungskosten, soweit sie zur Fertigung der Erzeugnisse aufgewendet werden und nicht zu den allgemeinen Verwaltungskosten oder den Vertriebskosten zu rechnen sind.

 

(4) 1Zu den Herstellungskosten gehört auch der Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit er der Fertigung der Erzeugnisse gedient hat. 2Dabei ist grundsätzlich der Betrag anzusetzen, der bei der Bilanzierung des Anlagevermögens als AfA berücksichtigt ist. 3Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige, der bei der Bilanzierung des Anlagevermögens die AfA in fallenden Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 2 EStG) vorgenommen hat, bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse die AfA in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) berücksichtigt. 4In diesem Fall muß der Steuerpflichtige jedoch dieses Absetzungsverfahren auch dann bei der Berechnung der Herstellungskosten beibehalten, wenn gegen Ende der Nutzungsdauer die Absetzungen in fallenden Jahresbeträgen niedriger sind als die Absetzungen in gleichen Jahresbeträgen. 5Der Wertverzehr des der Fertigung dienenden Anlagevermögens ist bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse auch dann in Höhe der sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagevermögens ergebenden AfA in gleichen Jahresbeträgen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige Bewertungsfreiheiten, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen und diese nicht in die Herstellungskosten der Erzeugnisse einbezogen hat. 6Teilwertabschreibungen auf das Anlagevermögen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind bei der Berechnung der Herstellungskosten der Erzeugnisse nicht zu berücksichtigen.

 

(5) 1Zu den Kosten für die allgemeine Verwaltung, die nicht in die Herstellungskosten einbezogen zu werden brauchen, gehören u. a. die Aufwendungen für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Rechnungswesen - z. B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation -, Feuerwehr, Werkschutz sowie allgemeine Fürsorge einschließlich Betriebskrankenkasse. 2Zu den Aufwendungen für soziale Einrichtungen gehören z. B. Aufwendungen für Kantine einschließlich der Essenszuschüsse sowie für Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer. 3Freiwillige soziale Leistungen, die aus Vereinfachungsgründen nicht als Herstellungskosten behandelt zu werden brauchen, sind nur Aufwendungen, die nicht arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart worden sind; hierzu können z. B. Jubiläumsgeschenke, Wohnungs- und andere freiwillige Beihilfen, Weihnachtszuwendungen oder Aufwendungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis des Unternehmens gehören. 4Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung (Direktversicherungen, Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen, Pensionsrückstellungen) gehören zwar mit dem auf die Fertigung entfallenden Anteil zu den Herstellungskosten; in entsprechender Anwendung der Grundsätze des BFH vom 5. 8. 1958 (BStBl III S. 392) - →§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB - ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung bei der Ermittlung der Herstellungskosten nicht berücksichtigt.

 

(6) 1Die Steuern vom Einkommen und die Vermögensteuer gehören nicht zu den steuerlich abziehbaren Betriebsaus...

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